Geseh-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
7Ttes Stück vom Jahre 1859.
· ---·.
MÆ 35) Verordnung,
einige Bestimmungen in Beziehung auf die Militärstrafrechtspflege in
Kriegszeiten betreffend;
vom OAten Mai 1859.
Wa, Johann, von GOTTE# Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 2c.
haben mit Rücksicht darauf, daß die über Ausübung der Militärstrafrechtspflege bestehenden
gesetzichen Vorschriften auf den Fall des Kriegs für die im Felde oder auf dem Marsche
befindlichen Truppen nicht allenthalben als anwendbar sich darstellen, einige Bestimmungen
hierüber zu treffen für nöthig befunden und verordnen demnach, beziehendlich auf Grund § 88
der Verfassungsurkunde, wie folgt:
§## 1.
Umfang und Wirksamkeit der Verordnung.
Die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung leiden Anwendung auf das militärgericht-
liche Strafverfahren bei den auf den Kriegsfuß gestellten Truppen, sobald dieselben zum
Marsche ins Ausland sich in Bewegung gesetzt haben oder auch die Verbindung mit den für
die Militärstrafrechtspflege bestellten ordentlichen Landesbehörden unterbrochen ist.
Bezüglich der Truppentheile, welche zu den eben gedachten nicht gehören, bewendet es
bei den Bestimmungen des durch die zeitherigen Vorschriften geordneten Verfahrens, soweit
nicht in gegenwärtiger Verordnung etwas Anderes bestimmt ist.
82.
Behörden.
In dem § 1 Absatz 1 gedachten Falle bestehen als Militärgerichtsbehörden:
1) das Feldoberkriegsgericht
1850. 12