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5. Unerwartet der im § 4 erwähnten Angabe der einzelnen Schurfpunkte auf dem Schurf-
scheine kann auf Ansuchen des Schurfunternehmers, um demselben die aus §§ 33 und 47
des angezogenen Gesetzes hervorgehenden Vorrechte zu sichern, die Ausstellung des Schurf-
scheins rücksichtlich des ganzen Schurffeldes erfolgen; es darf aber auf fremdem Grund und
Boden nicht eher wirklich eingeschlagen werden, als nachdem die betreffenden Schurfpunkte auf
dem Schurfscheine, beziehendlich nachträglich angegeben oder in einem bergamtlichen Nachtrage
zu dem Schurfscheine verzeichnet worden sind.
Für dergleichen nachträgliche Verzeichnung der Schurfpunkte auf oder bei dem Schurf-
scheine, einschließlich des Eintragens in das Schurfbuch, ist eine besondere Gebühr von 10 Neu-
groschen zur bergamtlichen Gebührencasse zu entrichten.
Der so vervollständigte Schursschein ist dem Grundeigenthümer vorzuzeigen. (§ 29
des Gesetzes vom 22 sten Mai 1851)
Wer, bevor dieß geschehen, auf fremdem Grund und Boden mit Schurfarbeiten beginnt,
verfällt in eine Geldstrafe von Zwei bis Fünf Thalern. (§ 25 der Ausführungsverord-
nung vom 1 Cten December 1851 zum Gesetze über den Regalbergbau)
Hiernach haben sich die genannten Behörden und alle Schurfunternehmer zu achten.
Für die Schurfscheine dient das nachstehende Schema 8 zum Anhalten.
Dresden, am 1 3ten Juni 1860.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen. Neubert.
Schurfschein.
Auf Ansuchen ist
dem N. N.
ein Schurffeld von. . Ocpachtern zugetheilt worden. Dasselbe wird begrenzt durch
folgende gerade Lni ......... .. ....
Vermöge gegenwärtigen
Schurfscheins
wird ernanntem N. N. gestattet, innerhalb dieses Schurffeldes von der Oberfläche aus nach
metallischen Mineralien zu schürfen.
Die Schurfarbeiten dürfen jedoch nicht eher begonnen werden, als nachdem
1) die Punkte, an denen dieselben betrieben werden sollen, auf Grund der vom
Schürfer gemachten Angabe und der hierüber weiter angestellten Erörterung, durch
bergamtliche Verlautbarung auf gegenwärtigem Schursscheine, bez. einem bergamtlichen
Nachtrage dazu, verzeichnet worden sind und nachdem der so vervollständigte Schurfschein