Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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2) der Ortspolizeibehörde vorgezeigt und von dieser, daß dieß geschehen, darauf be- 
scheinigt, nicht minder 
3) dem Eigenthümer des Grund und Bodens, auf welchem eingeschlagen werden soll, 
vorgezeigt worden ist. 
Wer das unter 2 und 3 angeordnete Vorzeigen vor dem Beginne der Schurfarbeiten 
unterläßt, verfällt in eine Geldstrafe von Zwei bis Fünf Thalern. 
Im Uebrigen wird noch besonders auf die nachstehend abgedruckten Vorschriften zur ge- 
nauen Nachachtung hingewiesen. 
Gegenwärtiger Schurfschein ist von heute an auf ein halbes Jahr gültig. 
......... am....... 
Königlich Sächsisches Bergamt daselbst. 
(Wörtlich abzudrucken sind: 88 36, 38, 39, 40, 41, 42 und 43 des Gesetzes vom 22sten Mai 1851 
und die Verordnung vom 13ten Juni 1860.) 
39) Verordnung, 
die Prüfungen für das Militärrichteramt betreffend; 
vom 29sten Mai 1860. 
Nechdem mit Rücksicht auf die durch die Verordnung vom 1 öten November 1859 bhinsicht- 
lich der Prüfungen für die juristische Praxis und das Richteramt getroffenen Bestimmungen 
für nöthig befunden worden, in Beziehung auf die Prüfungen für die Verleihung eines selbst- 
ständigen Militärrichteramtes ebenfalls veränderte, den Vorschriften der gedachten Verordnung 
thunlichst sich anschließende Anordnungen zu treffen, so wird mit Allerhöchster Genehmigung 
hierüber Folgendes audurch festgesetzt: 
# 1. Die Prüfungen für die Verleihung eines selbstständigen Militärrichteramtes finden 
im Wesentlichen nach Maaßgabe der Vorschriften in 6§ 13, 14 der Verordnung, die Prüf- 
ungen für die juristische Praxis und das Richteramt betreffend, vom 1 Gten November 1859 
(Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre, Seite 342 fg.) Statt; es sind jedoch 
die im § 13 unter 2 erwähnten Criminalacten von dem Oberkriegsgerichte auszuwählen, 
auch die von dem Candidaten gefertigten Arbeiten, und zwar sowohl die aus den unter 2, als 
auch die aus den unter 1 und 3 gedachten Acten, bei dieser Behörde einzureichen, von letzterer 
aber die Arbeiten unter 1 und 3, nach Befinden, nach deren vorgängiger Durchsicht, alsbald 
an das Justizministerium behufs der Prüfung durch die nach §& 1 der bezogenen Verordnung 
bestellte Commission abzugeben. 
#& 2. Dagegen unterliegt die aus den Criminalacten gefertigte Probeschrift zuvörderst 
der collegialischen Prüfung des Oberkriegsgerichts, nach dessen Erfolg sie von demselben mit 
seinem Erachten über den Befund an das Kriegsministerium abgegeben wird. 
 
	        
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