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X . 40) Verordnung,
die Anlegung einer fernerweiten Jweigbahn der Chemnitz-Niederwürschnitzer
Eisenbahn betreffend;
vom 25sten Juni 1860.
Un##- Bezugnahme auf die Verordnung vom 2ten December 1856 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1856, Seite 412 fg.) wird von dem Ministerium des Innern andurch
bekannt gemacht, daß die Bestimmungen in §#§# 1 und 2 dieser Verordnung auch auf die fer-
nerweite Zweigbahn, welche von der Chemnitz= Niederwürschnitzer Eisenbahngesellschaft von der
Chemnitz-Niederwürschnitzer Eisenbahn nach den Kohlenschächten Gottes Segen und Neu-Fund-
grube nach Maaßgabe des genehmigten Detailplans geführt werden soll, Anwendung zu leiden
haben und daß diese Zweigbahn die
Flur Lugau
berührt.
Dresden, den 25sten Juni 1860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
& 41) Bekanntmachung,
die Aufnahme taubstummer Kinder in die Taubstummenanstalten zu Dresden und
Leipzig, den Verpflegungsaufwand für die Zöglinge derselben und die subsidiarischen
Leistungen der Gemeinden für die darin ausgenommenen Armen betreffend;
vom 30sten Juni 1860.
Dee Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bringt über die Erfordernisse zur
Aufnahme taubstummer Kinder in die Taubstummenanstalten zu Dresden und Leipzig und, in
Gemäßheit des Gesetzes vom 23sten Februar 1843, über die Verbindlichkeit der Gemeinden,
zur Verpflegung der in dieselben ausgenommenen Zöglinge beizutragen, hierdurch Folgendes
zur allgemeinen Kenntniß:
I. Die beiden Taubstummenanstalten zu Dresden und Leipzig sind Bildungs-
und Erziehungsanstalten für taubstumme Kinder, welche so weit mit geistigen Anlagen
begabt sind, daß sie voraussichtlich einen solchen Grad geistiger Bildung erlangen können, um
nach ihrer Entlassung aus der Anstalt der menschlichen Gesellschaft als verständige, wohlerzogene,
christlich fromme und nützliche Glieder zurückgegeben zu werden.