Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 17ten März dieses Jahres wird Solches 
andurch, beziehendlich zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 1 Oten Juli 1860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
  
44) Verordnung, 
die Erlassung eines Regulativs für die Realschulen betreffend; 
vom 2ten Juli 1860. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, indem es nachstehendes Regulativ 
für das Realschulwesen in hiesigen Landen erläßt, verordnet mit Allerhöchster Genehmigung 
in Beziehung darauf, wie folgt: 
1. Das nachstehende Regulativ tritt vom Tage seiner Erlassung an in Kraft und 
die Directoren, resp. die Inspectionen haben die Anwendung desselben auf die betreffenden 
Anstalten, resp. die Reorganisation derselben, nach Maaßgabe des Regulatios mit möglichster 
Beschleunigung und jedenfalls noch im Laufe dieses Jahres durchzuführen. 
2. Alle Anstalten, deren ganze Anlage, oder deren Mittel nicht gestatten, das nach- 
stehende Regulativ in allen seinen Bestimmungen zur Ausführung zu bringen, haben in Zu- 
kunft der Bezeichnung als Realschulen sich zu enthalten und einen anderen entsprechenden 
Namen, als „hohere Bürgerschule“, „Fortbildungsschule“ 2c. sich beizulegen. Dieß gilt 
auch von denjenigen Realschulen, welche noch in der Begründung begriffen und nur erst in 
einigen Unter= oder Mittelclassen hergestellt sind. 
3Z. Das Recht zur Veranstaltung von Maturitätsprüfungen (vergl. Abschnitt VI. 
§99 fg. des Regulativs) und zur Ausstellung von Reifezeugnissen mit der Punkt 4 dieser 
Verordnung näher bezeichneten Wirkung steht nur denjenigen Realschulen zu, welchen dasselbe 
ausdrücklich verliehen werden wird. Zu diesem Zwecke wird Man gegen Ablauf dieses Jahres 
die Realschulen durch von dem unterzeichneten Ministerium zu ernennende Commissare revidiren 
lassen und nach dem Ergebnisse dieser Revisionen die Namen derjenigen Realschulen öffentlich 
bekannt machen, welchen das Recht zur Veranstaltung von Maturitätsprüfungen und zur Aus- 
stellung von Reifezeugnissen mit der weiter unten bezeichneten Wirkung ertheilt worden ist. 
Ebenso soll auch in Zukunft jede neue Verleihung dieses Rechts nicht minder als jede Ent-
	        
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