Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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das Recht der Besetzung aller Lehrerstellen 
und 
die Verwaltung der ökonomischen Angelegenheiten der betreffenden Anstalten. 
Sie find aber verbunden, 
a) über Einnahme und Ausgabe bei der Realschule eine separate, von dem Cassenwesen 
auderer Schulanstalten völlig gesonderte Rechnung zu führen und etwaige Ueberschüsse nur im 
Interesse der Anstalt zu verwenden oder zu capitalisiren und können 
b) die zu erbebenden Schulgelder weder bei Errichtung einer Realschule willkührlich fest- 
stellen, noch später nach eigenem Ermessen und ohne höhere Genehmigung herabsetzen oder 
erhöhen. 
II. Abschnitt. 
Das Lehrerpersonal der Realschulen. 
10. Zur Anstellung für ständige Lehrer an einer Realschule ist in der Regel acade- 
mische Bildung und die vorausgegangene Erlangung der Candidatur des höheren Schulamtes 
— nach Maaßgabe des Regulativs, die für die Candidaten des höheren Schulamtes zu hal- 
tenden Prüfungen betreffend, vom 1 #ten December 1848 & 2 sub b — oder auch der 
Candidatur der Theologie, je nach den Fächern, welche sie vorzugsweise zu vertreten haben, 
erforderlich. Doch soll auch Elementarvolksschullehrern, welche ihre Vorbildung nur auf den 
Schullehrerseminarien erlangt haben, im Falle ausgezeichneter, durch eifrige Fortbildung ge- 
förderter und in ihren bisherigen Schulämtern bewährter Qualification der Uebergang an 
Realschulen nicht verschlossen, vielmehr in geeigneten Fällen innerhalb der durch die Verord- 
nung vom 15ten April 1850 wegen Erlassung eines Nachtrags zu dem Regulatire vom 
1 2ten December 1848 sub a bezeichneten Grenzen nachgelassen sein. In welcher 
Weise Fachlehrer für Zeichnen, Turnen, nach Befinden für neuere Sprachen, wenn die bei 
Weitem vorzuziehende Vertretung dieser Unterrichtsfächer durch geprüfte Lehrer von allgemeiner 
Bildung und Befähigung zum Unterrichte in einzelnen Fällen nicht zu erreichen sein sollte, vor 
ihrer Anstellung ihre Befähigung zu documentiren haben, bleibt der Entscheidung des Ministe- 
riums im gegebenen Falle vorbehalten. 
Priratpatre- 
nate und Colla- 
turen. 
Anstellungs- 
erfordernisse. 
11. Die Anstellung ordentlicher Lehrer kann nicht auf Kündigung oder auf Zeit Anstellungsbe- 
geschehen. Findet jedoch das Ministerium im öffentlichen Interesse der Realschulen, über 
welche es das Collaturrecht ausübt, nöthig, einen ordentlichen Lehrer, der nach Bekanntmachung 
dieses Regulativs angestellt oder in eine höher dotirte Stelle aufgerückt ist, an eine andere 
Real= oder höhere Schulanstalt zu versetzen, so ist derselbe verbunden, eine solche Versetzung 
sich gefallen zu lassen, wenn ihm nur in dem neuen Amte ein gleich hohes Einkommen ange- 
wiesen wird. Einer gleichen Versetzunz haben sich die von Privatcollatoren angestellten Real- 
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dingungen.
	        
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