Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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besteht aus allen Lehrern der Anstalt, Haupt- und Nebenlehrern, mit Einschluß auch der pro— 
visorischen Lehrer, und hat unter Vorsitz des Directors regelmäßig monatlich ein Mal am letzten 
schulfreien Nachmittage, bei außerordentlichen Vorkommnissen und Veranlassungen aber auf 
Berufung des Directors sofort sich zu versammeln und über ihre Berathungen und Beschlüsse 
ein Protocoll aufzunehmen. 
Anträge und Beschlüsse des Lehrercollegiums, auch wenn sie einstimmig sind, hat jedoch 
der Director nur dann auszuführen, wenn sie seine Zustimmung haben und die Ausführung 
innerhalb der Grenzen seiner eigenen Competenz liegt. Im entgegengesetzten Falle hat er die- 
selben der zunächst vorgesetzten Behörde unverweilt zur Entscheidung vorzutragen, die immittelst 
nöthigen Vorkehrungen aber auf eigene Verantwortung zu treffen. 
Beschlüsse und Berathungen der Conferenz sind vor ordnungsgemäßer Publication durch 
das Directorium von allen Lehrern als Amtsgeheimnisse zu betrachten. 
III. Abschnitt. 
Die Schüler. 
6&26. In Betreff der Zöglinge ist vor Allem der Grundsatz festzuhalten, daß die Real- 
schulen als höhere Unterrichtsanstalten nicht etwa gleich den Orts= und Gemeindeschulen eine 
Verbindlichkeit haben, jeden Zögling, der ihnen zugeführt wird, aufzunehmen oder in der An- 
stalt zu belassen wenigstens während der Zeit seiner Schulpflichtigkeit und bis zur Confirmation. 
Bielmehr hängt die Aufnahme eines Schülers in die Realschule von der geistigen Reife dazu, 
die Gestattung seines Verbleibens in derselben von seiner weiteren intellectuellen und sittlichen 
Entwickelung ab. 
Auch sind die Eltern oder sonstigen Versorger der Söhne, welche den Realschulen über- 
geben werden, sogleich bei deren Anmeldung zu verständigen, daß die Anstalt zwar einen Zwang 
in Betreff der Verbindlichkeit für ihre Zöglinge, den ganzen und vollen Schulcursus zu ab- 
solviren, nicht ausübt, daß sie aber die Absicht dazu ihrer ganzen inneren Natur und Or- 
ganisation nach voraussetzen muß; auch unter dieser Voraussetzung allein die Bildung ihrer 
Zöglinge zu einem gewissen Abschlusse zu bringen ist und von dem Besuche der Realschule der 
rechte und volle Gewinn zu erwarten steht. 
& 27. Die Anmeldung zur Aufnahme hat bei dem Director der Schule zu geschehen, 
welcher den Zeitpunkt dazu alljährlich öffentlich bekannt machen wird. Dabei ist der Adspirant 
in der Regel dem Director persönlich vorzustellen und hat bei seiner Anmeldung 
1) ein Taufzeugniß, 
2) einen Impfsschein, 
3) bei angeblich Confirmirten ein Confirmationszeugniß und 
4) ein Zeugniß über Fortschritte und Verhalten 
aus seinen bisherigen öffentlichen oder privaten Schul= und Unterrichtsverhältnissen vorzulegen. 
– 
Allgemeiner 
Grundsatz. 
Anmeldung.
	        
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