Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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daß er nicht durch unfriedfertigen lieblosen Sinn die Eintracht zwischen sich und seinen Mit— 
schülern störe, durch Uebermuth und Gewaltthätigkeit Anderen leiblichen Schmerz und Schaden 
zufüge, oder wohl gar durch böses Beispiel in Wort und That sich an dem sittlichen Wohle 
seiner Mitschüler versündige. Insbesondere auch ist jene Art der Rohheit und Gewaltthätig- 
keit, wie sie nicht selten obere Schüler gegen untere und ältere gegen jüngere auszuüben pflegen, 
welche aus falsch verstandenem Corporationsgeiste entspringt und gewöhnlich mit dem Namen 
Penalismus bezeichnet wird, auf das Strengste untersagt. 
Verhalten 38. Es gehört zu der religiösen Erziehung, welche die Grundlage aller wahren mensch- 
Fberhn der lichen Bildung ist, daß die Schüler auch Seiten der Schule frühzeitig gewöhnt werden, ihren 
a) Religise kirchlichen Pflichten zu genügen. Es ist daher darauf zu halten, daß jeder Schüler unter 
m— wechselnder Aufsicht der Lehrer Sonn- und Feiertags den Gottesdienst regelmäßig besuche. 
Zöglinge. Außerdem findet für die confirmirten Zöglinge der Anstalt jährlich wenigstens zwei Mal unter 
Theilnahme des Lehrercollegiums und nach vorausgegangener Vorbereitung in der Schule, wie 
es die fromme Sitte aller höheren Bildungsanstalten ist, Beichte und Abendmahlsfeier Statt. 
(Vergl. & 62.) 
b) Zeitbenutz- *39. Das eigene Bildungsinteresse der Schüler verlangt es, daß die Schule auf eine 
weise und gewissenhafte Benutzung auch der lectionsfreien Zeit Seiten ihrer Zöglinge rechnen 
muß. Dieselben sind daher verpflichtet, während der schulfreien Tagesstunden nicht allein auf 
die Schullectionen sorgfältig sich vorzubereiten und ihre häuslichen Aufgaben gewissenhaft zu 
fertigen, sondern überhaupt alle ihre freie Zeit, soweit die nöthige körperliche Erholung es ge- 
stattet, gewissenhaft zu benutzen und auf ihre Ausbildung zu verwenden. 
e) Erholungen * 40. Die Erholungen der Schüler sollen einfach und natürlich, auf Erhaltung des 
rrisne Leibes und Stärkung der Seele berechnet, nicht aber mit einer Gefahr der Schwächung und 
öffentlichen Zerstreuung und Vergeudung ihrer edelsten Kräfte verbunden sein. Solche Erholungen werden 
ae sie außer im Verkehre mit ihren eigenen oder anderen gebildeten und sittlichen Familien be- 
ungen. sonders in körperlichen Uebungen finden und im Genusse der freien Natur. Die Theilnahme 
an öffentlichen Lustbarkeiten und Vergnügungen aber soll selbst den älteren Zöglingen in Ueber- 
einstimmung mit der Erfahrung, daß die Jugend nicht in Zerstreuungen, sondern nur in ernster 
Sammlung, im sparsamen Genusse und in Uebung der Selbstverlängnung an Leib und Seele 
erstarkt, nur ausnahmsweise und nie ohne ausdrückliche Genehmigung des Directors, resp. 
des Classenlehrers, denen in jedem einzelnen Falle das Urtheil über die Zulässigkeit vorbehalten 
bleibt, je nach Maabgabe der Bestimmungen der speciellen Schulgesetze einer Anstalt, gestattet 
sein. 
Einvernehmen ##41. Da die Schule Seiten der Eltern und Angehörigen ihrer Zöglinge die Absicht 
der Schuiemt und den ernsten Willen, sie in ihrer Aufgabe an denselben ihrerseits wirksam zu unterstützen, 
ihre Zöglinge. nicht blos voraussetzen, sondern bestimmt fordern muß, so liegt es auch wiederum in ihrer 
Pflicht, den Eltern und Angehörigen ihrer Zöglinge eine Einwirkung auf dieselben im Interesse
	        
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