Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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steher zugewiesen wird, an welchen sich die Schüler und die in derselben Classe beschäftigten 
Lehrer in Angelegenheiten der Schulordnung und Disciplin zunächst zu wenden haben, und 
welcher die Schüler der Abtheilung auch außer der Schule zunächst zu beaufsichtigen hat. 
Die Vorschläge über Bestimmung der Elassenlehrer macht bei Einreichung der Lehrpläne, 
resp. bei Personalveränderungen, der Director. 
Auch erfordert das Elassensystem weiter, daß Schüler derselben Abtheilung in der Regel 
an allen Lectionen ihrer Classe Theil zu nehmen haben. (Vergl. jedoch § 62.) 
& 46. Die Zahl der Schüler in einer Classe soll in der Regel nicht über 40 ansteigen. 
Wo dieß dauernd der Fall ist, da tritt nicht blos die Nothwendigkeit, sondern die Verpflichtung 
zur Errichtung von Parallelclassen ein. 
& 47. Der Unterricht wird in einjährigen Lehrcursen ertheilt, welche von Ostern zu 
Ostern gehen. Es findet daher auch nur zu diesem Zeitpunkte die regelmäßige Aufnahme 
(& 26) und Entlassung von Schülern und die Versetzung in höhere Classen Statt. 
& 48. Die Absolvirung des vollen Realschuleurses (vergl. & 44) erfordert einen Zeit- 
raum von mindestens sechs Jahren und selbstverständlich haben nur diejenigen Schüler Aus- 
sicht, ihn innerhalb jener Frist zu vollenden, welche nicht durch Zurückbleiben und mangelhafte 
Erfolge genöthigt sind, den Jahrescursus irgend einer der sechs Elassen doppelt durchzumachen. 
Wer dagegen auch nach zweijährigem Aufenthalte in einer Classe zur Versetzung in eine höhere 
nicht reif ist, hat als unfähig aus der Anstalt auszutreten. 
49. Die Lehrstunden sollen so vertheilt werden, daß an vier Tagen der Woche, näm- 
lich Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, am Vormittage und Nachmittage, Mittwoch 
und Sonnabend aber nur am Vormittage Unterricht gegeben wird. Außerdem sind die schwieri- 
geren und wichtigeren Lectionen auf die Morgenstunden; die Religionsstunden, soweit nur 
immer möglich, auf die erste und höchstens zweite Morgenstunde zu verlegen. 
§ 50. Die Zahl der Unterrichtsstunden soll an einem vollen Schultage für keine Schul- 
classe mehr als 7, an halben 4 und höchstens 5 betragen. Das Nähere für die einzelnen 
Classen und Unterrichtsfächer ergiebt der Lehrplan. 
&1. Christlicher Sitte gemäß und damit die Lehrer wie die Schüler das Höchste bei 
ihrem Tagewerke im Auge behalten, beginnt die erste Unterrichtsstunde an jedem Tage mit 
Gebet, welches am Zweckmäßigsten von dem Lehrer selbst gesprochen wird. Außerdem sind am 
Montage früh vor Beginn der Lectionen sämmtliche Zöglinge der Anstalt im Solennitätssaale 
zu einer gemeinschaftlichen Andacht zu vereinigen. Auch ist auf gleiche Weise die Schule vor 
Beginn der Ferien jedesmal feierlich durch eine gemeinschaftliche kurze Andacht zu schließen. 
In beiden Fällen haben außer dem Director wenigstens alle die Lehrer daran Antheil zu 
nehmen, deren Lectionen eben beginnen sollen oder beendigt worden sind. 
§52. Um eine Ueberzeugung über den Erfolg des Unterrichts bei den einzelnen Schülern 
zu gewinnen und ihnen die Nothwendigkeit fleißiger und gründlicher Wiederholung immer 
Zahl der 
Schüler in 
einer Classe. 
Lehrcurse. 
Zeitdauer des 
vollen Real- 
schuleurses. 
Vertheilung 
der wöchent- 
lichen Lehr- 
stunden. 
Zahl der Unter- 
richtsstunden. 
Anfang des 
Unterrichts 
mit Gebet. 
Periodische 
Repetitionen.
	        
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