Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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V. Abschnitt. 
Lehrplan. 
61. Die Unterrichtsgegenstände, welche außer der Religion, der wahren und höchsten Gegenstände. 
Bildungs= und Erziehungsgrundlage, theils in einigen, theils durch alle Classen der Realschule 
hindurch zu betreiben sind, zerfallen ihrer Art und inneren Natur nach in drei Gruppen, in 
Wissenschaften, Sprachen und Fertigkeiten. 
Zu den Wissenschaften gehören: 
1) Geschichte, 
2) Geographie, 
3) Naturwissenschaften und zwar: 
Naturbeschreibung (SBotanik, Zoologie, Mineralogie), 
Naturlehre (Phhsik, Chemie), 
4) Zahlenrechnen, 
5)) Mathematik (Geometrie, Algebra). 
Zu den Sprachen: 
1) die deutsche, 
2) die lateinische, 
3) die französische und 
4) die englische Sprache. 
Zu den Fertigkeiten: 
1) Schreiben, 
2) Lesen, 
3) Zeichnen, 
4) Singen und 
5)) Turnen. 
Der nachfolgende Unterrichtsplan aber hat festzustellen, von welchen Ausgangspunkten 
und bis zu welchem Unterrichtsziele ein jeder dieser Gegenstände in der Realschule zu betreiben, 
wie der Lehrstoff auf die einzelnen Classen zu vertheilen und in wie viel Stunden er in jeder 
Classe zu behandeln sei. » 
§62.DerReligionsunterrichthatauchindenRealfchulen,wieinallenübrigenchrist- tRelJSIVUVUM 
. , . Z„ » » erricht. Auf- 
lichen Unterrichtsanstalten, die Grundlage aller Bildung und Erziehung zu gewähren, welche gabe desselben. 
nur dadurch eine wahrhaft humane wird, daß sie eine christliche ist. Dieser Aufgabe hat er 
mit demüthiger Unterordnung unter Gottes Wort, in schrift= und bekenntnißtreuer Weise, zur 
Erzeugung eines lebendigen Glaubens und einer erleuchteten, das Leben beherrschenden und ver- 
edelnden Herzensfrömmigkeit, nicht aber im Dienste entweder einer falschen und seichten, meist 
zu religiösem Indifferentismus und selbst zu entschiedenem Unglauben führenden Aufklärung, 
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