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Im Uebrigen finden die Vorschriften der vorgedachten Verordnung vom
20. Juli 1874 Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1883.
(L. S.) Wilhelm.
v. Goßler. Scholz.
(Nr. 8925.) Allerhöchster Erlaß vom 25. April 1883, betreffend anderweite Abgrenzung der
Eisenbahn-Direktionsbezirke Elberfeld und Cöln (rechtsrheinisch).
Ar-# Ihren Bericht vom 14. April 1883 bestimme Ich, daß die Verwaltung
und Betriebsleitung der zur Jeit noch im Bau befindlichen, der Eisenbahn-Direktion
(rechtsrheinischen) zu Cöln unterstellten Strecke Wichlinghausen (Ober-Barmen)—
Hattingen nach erfolgter Betriebseröffnung der Eisenbahn-Direktion zu Elberfeld,
die Leitung des Baues — und demnächst auch des Betriebes — der zur Zeit
zum Bezirk der letzteren Behörde gehörenden Zweigbahn Siegburg—Ründeroth
dagegen zum 1. Mai d. J. der Eisenbahn-Direktion (rechtsrheinischen) zu Cöln
übertragen wird.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Wiesbaden, den 25. April 1883.
Wilhelm.
Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Redigirt im Bureau deß Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.