Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Gesang. 
Turnen. 
Uebersicht über 
den Lehrplan. 
( 128 ) 
aber von allen Lehrern, welchen schriftliche Arbeiten einzureichen sind, in allen Classen nach- 
drücklich auf eine saubere und wohlgefällige, den Regeln der Kalligraphie entsprechende Hand- 
schrift zu dringen. 
94. Alle Schüler sind verpflichtet, am Gesangunterrichte Theil zu nehmen, soweit 
nicht aus gesundheitlichen Rücksichten, namentlich zur Zeit der Mutation der Stimme, mit 
Genehmigung des Directors und nach vorgängigem Gehör des Gesanglehrers, eine zeitweilige 
Dispensation davon eintritt. Derselbe erstreckt sich in drei Abtheilungen auf wöchentlich 
1 Stunde Choralgesang und für die Anfänger auf 1 Stunde Uebung im Notenlesen. Die- 
jenigen, welche zum Chor gehören, haben überdieß 2 Stunden Figuralgesang. 
6 95. Der Turnunterricht wird für jede Classe in wöchentlich 2 Stunden ertheilt. Wie 
viel und welche Classen dabei zu einer Abtheilung vereinigt werden, ist unter Berücksichtigung 
der Frequenz der Anstalt und unter besonderer Vernehmung mit dem Turnlehrer der Anord- 
nung des Directors zu überlassen. 
96. Demnach gestaltet sich in den Realschulen der Lehrplan in Hinsicht der Unter- 
richtsstunden für jede Classe in folgender Weise: 
  
  
  
  
  
  
  
Cl. I. Cl. II. Cl. III.Cl. I V] Cl. V. Cl. VI. 
Religion 2 2 3 3 4 4 
Deutsch 3—4 34 3 4 4 4 
mit Lesen. 
Lateinisch 3 3 3 3 4 
Französisch. 4 4 4 7 6 — 
Englisch 3 3 4 — — — 
Geographie 2 2 2 2 2 2 
Geschichte . 2 2 2 2 2 2 
Naturbeschreibung 1 1 2 2 2 2 
Pöhsik 2 3 2——— 
Chemie 3 2 — — — — 
Rechnen 1 2 2 4 4 4 
Algebra 3 3 3 — — — 
Mathematik 3 3 3 2 — — 
Zeichnen 2 2 2 2 2 2 
Schönschreiben — — 1. 2 2 
Gesang 1 1 1 1 1 1 
35—36136 —37) 36 33 33 29 
Darüber: 
Turnen 2 2 2 2 2 2 
  
  
  
  
  
  
welche Stunden als körperliche und geistige Erholungsstunden (vergl. § 39) anzusehen sind.
	        
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