Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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&97. Von diesem Lehrplane sind willkührliche Abweichungen in den Lehrzielen gar Abweichungen 
nicht, dagegen Abweichungen in Anordnung und Vertheilung des Lehrstoffes, der Stundenzahl vom Lehrplane. 
2c., insoweit gestattet, als die Berücksichtigung der localen Verhältnisse, der Individualität ein- 
zelner Lehrer, der Stärke der Classe oder sonstiger besonderer Umstände dieselben dem Lehrer- 
collegium als zulässig und vortheilhaft erscheinen lassen und solche von dem Ministerium des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts genehmigt worden. 
& 98. Beim Unterrichte selbst ist von allen umfänglichen Dictaten abzusehen und nur Lehrbücher. 
im Falle der äußersten Nothwendigkeit zu kurzen Niederschriften die Zuflucht zu nehmen. Da- 
gegen ist der Unterricht wegen leichterer Vorbereitung und Repetition, sowie wegen leichterer 
Berichtigung des mangelhaften Verständnisses bei allen geeigneten Gegenständen (z. B. bei 
Geschichte, Geographie, Mathematik, Physik 2c.) an zweckmäßige Lehrbücher zu knüpfen, deren 
Einführung und Wechsel jedesmal von der Genehmigung des Ministeriums des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts abhängt, welche unter Einreichung eines auf Rechnung der Schul- 
casse zu verschreibenden Exemplars der fraglichen Schrift, das bei der Bibliothek des Ministe- 
riums zurückbehalten wird, nachzusuchen ist. 
VI. Abschnitt. 
Die Maturitätsprüfung. 
699. Nach Beendigung des Realschulcurses findet eine Maturitätsprüfung Statt. Das Welche Real- 
Recht zu Veranstaltung einer solchen haben aber allein diejenigen Realschulen, denen es durch WWu 
ausdrückliche öffentliche Bekanntmachung Seiten des Ministeriums des Cultus und öffentlichen ungen veran- 
Unterrichts verliehen worden ist. stalten dürfen. 
*# 100. Die Prüfungscommission, vor welcher die Maturitätsprüfung zu bestehen ist, Prüfungs= 
wird unter Vorsitz eines von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts dazu #ommissien. 
ernannten Commissars aus dem Director und allen den Lehrern zusammengesetzt, welche die den 
Gegenstand dieser Prüfung ausmachenden Fächer in der Anstalt und zwar zunächst in den 
obersten Classen vertreten. 
101. Zur Maturitätsprüfung sind nur diejenigen Zöglinge zuzulassen, welche den Bedingungen 
Lehrcursus der Oberclasse einer Realschule absolvirt haben. Unter dieser Voraussetzung bedarf der Zulassung. 
es wegen ihrer Zulassung zur Maturitätsprüfung weder besonderer Genehmigung, noch be- 
sonderer Zeugnisse, sondern nur der Anmeldung bei dem Director der Anstalt. 
Adspiranten von auswärts dagegen, welche die Maturitätsprüfung bestehen wollen, haben, 
wenn sie Zöglinge anderer höherer Schulen gewesen oder noch sind, ihre Censuren in Fleiß 
und Sitten einzureichen und sind dann wegen der Zulassung nach dem Maaßstabe wie die 
Zöglinge der eigenen Anstalt zu beurtheilen. Haben sich dieselben nur durch Privatunterricht 
vorbereitet, so bedarf es nur glaubwürdiger Zeugnisse über ihr Wohlverhalten. 
1860. 21
	        
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