Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

— ( 130 ) 
Vortrag zur vorgesetzten Behörde wegen Zulassung eines Adspiranten ist nur in Zwei- 
felsfällen zu erstatten. 
Die Prüfung ist für die eigenen Zöglinge der Realschule unentgeldlich. Auswärtige 
Examinanden aber haben, wie auch der Ausfall der Prüfung für sie sein mag, für dieselbe sechs 
Thaler einzuzahlen, welche bei der Casse der Realschule zu verrechnen sind. 
Zeit der Prüf- 102. Die Maturitätsprüfung ist an das Ende des Jahrescurses zu verlegen. 
ung. Die Prüfungstage sind den vorgesetzten Behörden von dem Directorium rechtzeitig an- 
zuzeigen. 
Modalität der * 103. Die Prüfung ist der Form nach eine schriftliche und mündliche und 
Prüfung. hat sich auf alle Gegenstände des Unterrichtsplanes zu erstrecken. Die schriftliche Prüfung geht 
der mündlichen voraus. 
Schri.tliche 8 104. In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen: 
Prüsung. 1) eine freie Arbeit in deutscher und 
2) in französischer Sprache und 
3) eine Uebersetzung aus der deutschen in die englische und 
4) in die lateinische Sprache, 
sodann ist eine Aufgabe 
" 5) aus der Planimetrie und Sterometrie und 
6) aus der Trigonometrie, 
7) aus der Algebra und 
8) aus der Physik 
zu lösen. 
Die Themata und Aufgaben zu diesen Prüfungsarbeiten sind von dem Director selbst, 
wenn er den Lehrgegenstand in der Oberclasse vertreten hat, im gegentheiligen Falle von dem 
betreffenden Lehrer in der Weise zu geben, daß derselbe dem Director drei Themata oder Auf- 
gaben, welche von den Abiturienten im ablaufenden Schuljahre nicht behandelt oder gelöst 
worden sind, zur Auswahl vorlegt. 
Alle schriftlichen Arbeiten, mit Ausnahme des Aussatzes in deutscher Sprache, sind in 
Claufur und unter ununterbrochener Aufsicht eines Lehrers zu fertigen. 
Das Thema zu dem deutschen Aufsatze wird acht Tage vor Eintritt der Elausurarbeiten 
an die Abiturienten ausgegeben; die darüber gefertigte Ausarbeitung aber haben dieselben bei 
ihrer Ablieferung an den Director als ihre eigene selbstständige Arbeit durch Handschlag zu 
beglaubigen. 
Die übrigen schriftlichen Arbeiten haben die Examinanden unter Elausur dergestalt zu 
fertigen, daß ihnen zu jeder derselben die Zeit eines halben Tages, zu 4 Stunden gerechnet, 
gegeben wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.