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Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Qes Stück vom Jahre 1860.
& 460 Verordnung,
die nachstehende Gebührentare für Thierärzte betreffend;
vom Tten Juli 1860.
Zur Ausführung der Disposition im 6 16 des Gesetzes vom 14ten December 1858, die
Ausübung der Thierheilkunde betreffend, wonach in den Fällen, wenn über die Höhe der von
dem Thierarzte für seine Bemühungen, Hülfeleistungen und die von ihm verabreichten Medi-
camente zu beanspruchenden Vergütung eine freie Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu
Stande kommt, die Prüfung und Feststellung der thierärztlichen Liquidationen nach den hier-
über im Verordnungswege zu erlassenden Taxen durch den betreffenden Bezirksthierarzt und
beziehendlich den Landesthierarzt, in höherer Instanz aber durch die Commission für das
Veterinärwesen erfolgen soll, ist von dem Ministerium des Innern die nachstehende Gebühren-
taxe für Thierärzte und durch Licenzschein legitimirte thierärztliche Empiriker abgefaßt worden,
und wird hierdurch zur Nachachtung in den im Gesetze vorgesehenen streitigen Fällen bekannt
gemacht. Hinsichtlich der gerichtlichen und der polizeilichen thierärztlichen Geschäfte hat es bei
der mit der Verordnung vom 30sten Juli 1836 Ssub B erlassenen, Seite 200 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes desselben Jahres befindlichen Gebührentaxe unverändert sein
Bewenden.
Dresden, am 7ten Juli 1860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
Gebührentare für Thierärzte.
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Gegenwärtige Gebührentaxe soll lediglich das Anhalten zur Prüfung und Fest-
stellung thierärztlicher Liquidationen in streitigen Fällen abgeben, keineswegs aber dazu dienen,
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