Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Anmerkung. Beträgt die Zahl der kranken Thiere über 10 Stück, dann darf für die 
übrigen von 10 Stück ab nichts in Anrechnung kommen. 
8) Für Besuch und Untersuchung eines kranken Hausthieres außerhalb des Wohnorts des 
Thierarztes mit oder ohne Arzneiverordnung 
a) bis zu 1 Stunde einschließlich — 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. — 
bb. 2 " — — 20 Ngr. — bis 1 Thlr. 10 Ngr. — 
c) über 2 Stunden für jede fernere Stunde — 10 Ngr. — bis — 15 Ngr. — 
9) Beträgt die Entfernung über 4 Stunden oder nimmt das Geschäft über 1 Tag in 
Anspruch, dann werden Tagegelder und die Auslagen für das Fortkommen liquidirt und zwar 
an Tagegeldern pro Tag 
2 Thlr. — — 
Außer den Tagegeldern darf für die ärztlichen Bemühungen nicht noch besonders liquidirt 
werden. Nur die ausgeführten Operationen können nach den in der Taxe Sub llI aufgestell- 
ten Sätzen besonders in Anrechnung gebracht werden. 
Das Fortkommen wird nach den Postsätzen und bei der Benutzung von Eisenbahnen 
nach der 3ten Wagenclasse berechnet. Auf Touren, wo weder Posten noch Eisenbahnen zu 
benutzen sind, kommen die ortsüblichen Lohnfuhrsätze in Anrechnung. 
10) Lassen mehrere Besitzer den Thierarzt gemeinschaftlich an einen entfernten Ort 
kommen, so ist das Tagegeld und die Vergütung für das Fortkommen unter die betreffenden 
Thierbesitzer gleichmäßig zu repartiren; der Thierarzt jedoch berechtigt, in diesem Falle nach 
Pos. 5 zu liquidiren. 
11) In allen vorgedachten Fällen, wo die Hülfe des Thierarztes in der Nacht, d. h. von 
10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens gefordert wird, kann derselbe von den zugebilligten 
Sätzen im Wohnorte das Doppelte und auswärts die Hälfte mehr liquidiren. 
12) Wird von dem Besitzer es verlangt, oder ist es erforderlich, daß der Thierarzt durch 
mehrere Stunden bei dem kranken Thiere verbleibt, so kann für die Versäumniß eine Ent- 
schädigung in Rechnung gebracht werden und zwar für jede Stunde 
— 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. — 
III. Operationen. 
1)) Für einen Aderlaß 
— 2 Ngr. 5 Pf. bis — 5 Ngr. — 
2) Für das Oeffnen eines Abscesses oder anderer Flüssigkeitsbeulen, dann für Er- 
weiterungen und Spaltungen, je nach der Schwierigkeit des Falles · 
—2Ngr.5Pf.bis——-—15Ngr.—— 
3) Für das Legen eines Haarseiles oder Fontanelles 
— 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. — (siehe 35 b).
	        
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