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b) die einer Kuh
2 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —
c) die eines Bullenkalbes, je nach dem Alter
— 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. —
3) An Schweinen:
a) die eines Hauers, ingleichen
b) die eines ausgewachsenen weiblichen Schweines
— 15 Ngr. — bis — 20 Ngr. —
C) die eines halbwachsenen (Laufers)
— 6 Ngr. — bis — 10 Ngr. —
d) die eines Ferkels, je nach der Größe
— 2 Ngr. 5 Pf. bis — 5 Ngr. —
4) An Schafen und Ziegen:
a) die eines Stöhrs oder Bockes
— 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. —
b) die eines Sauglammes, einzeln
— 1 Ngr. 5 Pf. bis — 2 Ngr. —
in größerer Zahl
— — 5 Pf. bis — 1 Ngr. —
Anmerkung. Die Texe ist für Thierärzte und Viehschneider dieselbe. Nur wenn die
ersteren besonders an einen Ort gefordert werden, lassen sie sich nach Mei-
lengebühren bezahlen. Bei Viehschneidern findet das nicht Statt, da diese
ihr Gewerbe im Herumziehen betreiben.
Es macht keinen Unterschied, ob ein oder mehrere Thiere kastrirt werden.
Bei Krankheiten, z. B. Hernien, wird die Taxe überall erhöht, selbst
um das Doppelte.
V. Geburtshülfliche Verrichtungen.
1)) Für die Besorgung einer gewöhnlichen Geburt:
a) bei großen Thieren
— 15 Ngr. — bis — 20 Ngr. —
b) bei kleinen Thieren
— 5 Ngr. — bis 10 Ngr. —
2) für geburtshülfliche Verrichtungen mit Lagwendungen, bei Mißgeburten r2c. je nach
der Schwierigkeit des Falles und dem erforderlichen Zeitaufwande:
a) bei großen Thieren
1 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —