Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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b) bei kleinen Thieren 
— 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. — 
3) Für die Zerstückelung des Fötus oder den Gebährmutterschnitt bei größeren Thieren: 
2 Thlr. — — bis 4 Thlr. — — 
4) Für die Ablösung der zurückgebliebenen Nachgeburt beim Rinde: 
— 15 Ngr. — bis 1 Thlr. — — 
Anmerkung. Besondere zur Förderung der Geburt nöthige Vor= oder Nebenoperationen, 
z. B. bei verschlossenem Muttermunde, Umwälzung der Gebährmutter, werden 
nicht besonders berechnet. 
  
K 47) Bekanntmachung, 
Landtagswahlen betreffend; 
vom 23sten Juli 1860. 
Nachdem in Folge der Beurlaubung der für den 1sten bäuerlichen Wahlbezirk und für den 
Wahlbezirk der Stadt Leipzig bestellten Wahlcommissare, des Amtshauptmanns von Oppell 
zu Borna und des Regierungsraths von Haugk zu Leipzig das Ministerium des Innern be- 
schlossen hat, für die Dauer des dem Amtshauptmanne von Oppell ertheilten Urlaubs die fer- 
nere Leitung der Landtagswahl im 1 sten bäuerlichen Wahlbezirke dem zugleich mit der In- 
terimsverwaltung der Amtshauptmannschaft Borna beauftragten 
Supernumerar-Regierungsrathe Dr. Platzmann, 
für die Dauer des am 1sten August dieses Jahres beginnenden Urlaubs des Regierungsraths 
von Haugk aber die Leitung der Landtagswahl für die Stadt Leipzig 
dem Supernumerar-Regierungsrathe Iphofen daselbst 
zu übertragen, so wird solches unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 1 7ten März dieses 
Jahres, beziehendlich zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Dresden, am 23sten Juli 1860. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
(gez.) Kohlschütter. 
Schmiedel. 
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