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dieses Jahres errichteten Statuten unter Bewilligung der im § 10 enthaltenen Rechtsver-
günstigung, sowie unter ausdrücklicher Ertheilung der Rechte einer Körperschaft und der im
§24 des Gesetzes, das Vereins= und Versammlungsrecht betreffend, vom 2 2 sten November
1850 gedachten Ermächtigung, sich mit anderen Vereinen in Verbindung zu setzen, die erfor-
derliche Bestätigung mit der Wirkung ertheilt haben, daß den Bestimmungen dieser Statuten
allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Indem bei jeder künftigen Veränderung dieser Statuten die Entschließung wegen deren
Bestätigung vorbehalten bleibt, ist zu dessen Allen Beurkundung gegenwärtiges
Bestätigungsdecret
ausgefertigt und unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll-
zogen worden.
Dresden, den dt#en Juli 1860.
Johann.
Filriedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Dur. Johann Heinrich August von Behr.
Statuten
der Genossenschaft des Johanniterordens der Balley Brandenburg im Königreiche Sachsen.
2c. 2.
10.
Der Convent führt ein Siegel, in dessen Mitte sich das Johanniterkrenz mit der Um-
schrift befindet:
„Johanniterorden Königreich Sachsen“",
dessen Beidruckung bei allen Schriften des Convents und Vereins zur Legitimation der
Unterzeichner in der Eigenschaft, in welcher sie unterzeichnet haben, genügt.
2c. 2c.
.) 53) Bekanntmachung,
die Aufhebung des Gerichtsamtes Hohnstein betreffend;
vom 10ten August 1860.
Mi Allerhöchster Genehmigung ist vom Justizministerium im Einverständnisse mit den
Ministerien des Innern, des Cultus und öffentlichen Unterrichts und der Finanzen die Auf-
hebung des Gerichtsamtes Hohnstein beschlossen und zu Ausführung dieses Beschlusses Folgen-
des bestimmt worden: