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wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Conradsdorf;
vom 31 sten Mai 1860.
Wy, Johann, von GEOTTSES Gnaden König von Sachsen
20. 20. 206c.
urkunden und bekennen hiermit, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien des Innern
und der Justiz die Errichtung einer zur Benutzung der Ortseinwohner und der Umgegend von
Conradsdorf bestimmten und von dasiger Gemeinde zu vertretenden Sparcasse an diesem Orte
genehmigt, auch dem für letztere entworfenen Regulative unter Bewilligung der in §# 19, 20
und 22 enthaltenen Rechtsvergünstigungen die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt
haben, daß den Bestimmungen dieses Regulativs allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deecret
ausgefertigt und von Uns, unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels, eigenhändig voll-
zogen worden.
Dresden, am 31 sten Mai 1860.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Dr. Johann Heinrich August von Behr.
19. Rückzahlungen erfolgen nur an den Ueberbringer des betreffenden Einlage= und
Ouittungsbuchs.
Geht ein solches verloren, so ist der Verlust sofort vom Eigenthümer dem Vorsteher anzu-
zeigen. Die Deputation macht den Verlust mit Angabe der Nummer und des Namens, auf
welchen das Buch ausgestellt ist, in dem & 1 3 gedachten Amtsblatte bekannt und fordert den
etwaigen Inhaber auf, binnen 3 Monaten, vom Tage der Insertion an gerechnet, seine An-
sprüche daran geltend zu machen.
Vor Ablauf dieser Frist werden weder Capital, noch Zinsen ausgezahlt.
Wird das Buch von einem Anderen, als dem, welcher den Verlust angezeigt, vorgelegt,
so wird die Sache der Gerichtsbehörde über Conradsdorf zur Erörterung und Entscheidung
übergeben. Außerdem hat nach Ablauf der dreimonatlichen Frist der Anmelder den Verlust und
das Eigenthum des fraglichen Einlage= und Quittungsbuchs vor der gedachten Behörde eidlich
zu bestärken, worauf ihm, gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung u. s. w. erwachsenen
Kosten, ein neues Buch ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen, das verlorene Buch
aber auf vorangegebene Weise öffentlich für ungültig erklärt wird.
Verfahren bei
verloren gegan-
genen Einlage-
und QOnitt-
ungsbüchern.