(C 158 )
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines Einlage= und QOuittungs-
buchs für den Eigenthümer entsteht, durchaus nicht verantwortlich; daher hat Jeder sein
Sparcassenbuch äußerst sorgfältig aufzubewahren.
Verllimmerung 6 20. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die darüber
ung bpfän ausgestellten Einlage- und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung in keinem Falle unter-
lage- und worfen; doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Ein—
iss— lage= und Quittungsbücher nicht gehindert werden.
Unstatthaftig- # 22. Gegen die in dieser Sparcassenordnung angedrohten Rechtsnachtheile und gegen
weren das Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Wiedereinsetz= Stand nicht Statt.
ung in den
vorigen Stand.
% 60) Bekanntmachung,
die Concessionirung der Oldenburger Feuerversicherungsgesellschaft betreffend;
vom isten September 1860.
De Ministerium des Innern hat der Oldenburger Feuerversicherungsgesellschaft auf Grund
der von derselben eingereichten Statuten, Versicherungsbedingungen und Agenteninstruction zur
Annahme der nach § 7 des Gesetzes vom 1 4ten November 1835, die alterbländische Brand-
versicherungsanstalt betreffend, und § 62 der Vollziehungsverordnung von demselben Tage
noch zulässigen Versicherungen innerhalb des Königreichs Sachsen unter den durch die General-
verordnung vom 1 3ten December 1836 vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen,
sowie unter Vorbehalt der etwa künftig in Betreff des Mobiliarfeuerversicherungswesens und
der Privatfeuerversicherungsgesellschaften noch zu treffenden allgemeinen Bestimmungen bis auf
Widerruf die nachgesuchte Concession ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 1 sten September 1860.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig. Schmiedel.
61) Deeret
wegen Bestätigung des revidirten Regulativs für die Sparcasse zu Oberbobritzsch;
vom loten August 1860.
Wag Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien des Innern und der Justiz dem