Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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revidirten Regulative für die Sparcasse zu Oberbobritzsch die nachgesuchte Bestätigung mit der 
Wirkung ertheilt haben, daß den Bestimmungen desselben, welche an die Stelle des früheren 
unter dem 31sten Juli 1852 bestätigten Regulativs dieser Anstalt treten, allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
Decret 
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 10ten August 1860. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Dr. Johann Heinrich August von Behr. 
# 13. Rückzahlung der Einlagen erfolgt mit Ausnahme des im § 16 gedachten Falles Rückzahlung 
unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= oder Quittungsbuchs. von Einlagen. 
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den 
Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Einleger hat daher das ihm ausge- 
händigte Quittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen 
Verlust oder Mißbrauch durch einen Anderen entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. 
8 16. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist der Verlust dem Vorsteher der Sparcasse Verfahren bei 
so bald als möglich anzuzeigen. Hierauf wird von der Sparcassenverwaltung der Verlust des rr 
Buchs mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der ungs= und Ein- 
im § 20 bezeichneten Weise bekannt gemacht und der etwaige Inhaber aufgefordert, binnen lagebüchern. 
3 Monaten seine Ansprüche daran geltend zu machen, vor Ablauf dieser Frist aber Capital 
und Zinsen nicht ausgezahlt. 
Wird das Buch von einem Anderen, als dem, welcher den Verlust angezeigt, vorgewiesen, 
so wird die Sache zur gerichtlichen Erörterung und Entscheidung an die Gerichtsbehörde über 
Oberbobritzsch übergeben. 
Außerdem hat nach Ablauf der dreimonatlichen Frist der Anmelder das Eigenthum und 
den Verlust des fraglichen Einlagebuchs vor der gedachten Gerichtsbehörde eidlich zu bestärken 
und es wird ihm sodann, gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung u. s. w. erwachsenen 
Kosten, ein neues Buch ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen, das verlorene Buch 
aber für ungültig erklärt, und daß solches geschehen, abermals in der § 20 angegebenen Weise 
öffentlich bekannt gemacht. 
#17. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die darüber Unzulässigkeit 
ausgestellten Einlagebücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition in keinem Falle unter- kümmerungen.
	        
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