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revidirten Regulative für die Sparcasse zu Oberbobritzsch die nachgesuchte Bestätigung mit der
Wirkung ertheilt haben, daß den Bestimmungen desselben, welche an die Stelle des früheren
unter dem 31sten Juli 1852 bestätigten Regulativs dieser Anstalt treten, allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Hierüber ist gegenwärtiges
Decret
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, den 10ten August 1860.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Dr. Johann Heinrich August von Behr.
# 13. Rückzahlung der Einlagen erfolgt mit Ausnahme des im § 16 gedachten Falles Rückzahlung
unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= oder Quittungsbuchs. von Einlagen.
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den
Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Einleger hat daher das ihm ausge-
händigte Quittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen
Verlust oder Mißbrauch durch einen Anderen entstehenden Nachtheil selbst beizumessen.
8 16. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist der Verlust dem Vorsteher der Sparcasse Verfahren bei
so bald als möglich anzuzeigen. Hierauf wird von der Sparcassenverwaltung der Verlust des rr
Buchs mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der ungs= und Ein-
im § 20 bezeichneten Weise bekannt gemacht und der etwaige Inhaber aufgefordert, binnen lagebüchern.
3 Monaten seine Ansprüche daran geltend zu machen, vor Ablauf dieser Frist aber Capital
und Zinsen nicht ausgezahlt.
Wird das Buch von einem Anderen, als dem, welcher den Verlust angezeigt, vorgewiesen,
so wird die Sache zur gerichtlichen Erörterung und Entscheidung an die Gerichtsbehörde über
Oberbobritzsch übergeben.
Außerdem hat nach Ablauf der dreimonatlichen Frist der Anmelder das Eigenthum und
den Verlust des fraglichen Einlagebuchs vor der gedachten Gerichtsbehörde eidlich zu bestärken
und es wird ihm sodann, gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung u. s. w. erwachsenen
Kosten, ein neues Buch ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen, das verlorene Buch
aber für ungültig erklärt, und daß solches geschehen, abermals in der § 20 angegebenen Weise
öffentlich bekannt gemacht.
#17. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die darüber Unzulässigkeit
ausgestellten Einlagebücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition in keinem Falle unter- kümmerungen.