Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Unstatthaftig— 
keit der Rechts— 
wohlthat der 
Wiedereinsetz- 
ung in den 
vorigen Stand. 
Bekannt- 
machungen. 
( 160 ) 
worfen, jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Ein- 
lage= oder Quittungsbücher nicht gehindert werden. 
18.Gegen die in dieser Sparcassenordnung angedrohten Rechtsnachtheile und gegen das 
Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
nicht Statt. 
§ 20. Alle Bekanntmachungen in Angelegenheiten der Sparcasse erfolgen, außer durch 
Anschlag im Sparcassenexpeditionslocale, durch die Freiberger Localblätter, in den § 16 und 
23 gedachten Fällen aber überdieß noch durch die Leipziger Zeitung. 
  
62) Verordnung, 
die Landtagswahl im 18Sten bäuerlichen Wahlbezirke betreffend; 
vom 4ten September 1860. 
Necheem sich durch das erfolgte Ableben des zeitherigen stellvertretenden Abgeordneten des 
1 Sten bäuerlichen Wahlbezirks zur II. Ständekammer die Neuwahl eines Stellvertreters in 
diesem Bezirke nothwendig gemacht hat und 
der Supernumerar-Regierungsrath Dr. Hübel zu Zwickau 
als Regierungscommissar mit der Leitung dieser Wahl beauftragt worden ist, so wird Solches 
mit der Anweisung an alle bei diesem Wahlgeschäfte betheiligten Behörden zu dessen möglichster 
Beschleunigung und genauer Befolgung der deshalb bestehenden Vorschriften (vergl. Verordnun- 
gen vom Zten und 4ten Jannar 1842, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1842, 
Seite 5 fg. und 21 fg.) hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 4ten September 1860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
  
Letzte Absendung: am T2##sten September 1860.
	        
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