Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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vom Ministerium des Innern den gedachten Statuten die gebetene Bestätigung mit der Wirk— 
ung ertheilt worden, daß den darin enthaltenen Bestimmungen genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 1 Oten September 1860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
Statuten 
der Sächsischen Bauhütte zu Pirna. 
ꝛc. 2c. 
§ . Wegen untergegangener oder sonst abhanden gekemmener Interimsscheine, Vollactien, Mortifica= 
Dividendenscheine und Leisten findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das tionsberfahren. 
Edictalverfahren behufs ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt in derselben Weise, wie 
es für die Königlich Sächsischen Staatspapiere vorgeschrieben ist, und werden in dieser Be- 
ziehung Interimsscheine und Actien den Staatspapieren, Dividendenscheine und Leisten aber 
den Zinsscheinen und Zinsleisten der Staatspapiere gleich behandelt; es tritt jevoch hier statt 
der für Staatspapiere im Rescripte vom 6Gten October 1824 vorgeschriebenen zehnjährigen Ver- 
jährungsfrist hinsichtlich der Vereinsactien und Interimsscheine schon eine vierjährige ein. 
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft 
des Präclusiverkenntnisses findet die Anfertigung neuer Documente Statt. 
Die §& 2 genannte Gerichtsbehörde ist auch die competente Behörde für Einleitung des 
Mortificationsverfahrens. 
2c. ꝛc. 
§11. Zur Amortisation des Actiencapitals werden nach Abschluß des Rechnungsjahres, Allmälige 
soweit es der Reingewinn des letzteren gestattet (vergl. & 50), und zwar zuerst im Jahre p#enorfania 
1862, bis zur vollständigen Tilgung alljährlich zwei Procent, also bei 100,000 Thaler w 
Actiencapital zwanzig Stück der ausgegebenen Gesellschaftsactien durch einen Notar in Gegen- capitals. 
wart des Directoriums ausgeloost und die Nominalbeträge der ausgeloosten Actien an die In- 
haber der gezogenen Nummern zurückgezahlt; die letzteren haben jedoch nach wie vor an der 
jährlich zur Auszahlung kommenden Dividende Theil und bleiben im Uebrigen ungestört im 
Besitze aller durch diese Statuten festgestellten Rechte und Pflichten der Actionäre. Die er- 
felgte Auszahlung und die verbleibende Berechtigung zur Theilnahme an der Dividende wird 
auf dem Actiendocumente bemerkt und dasselbe dem Inhaber hierauf zurückgegeben. 
1860. 26
	        
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