Vorsitzender
und
Legitimation.
Legitimation.
Zahlung der
Dividenden
und der
Verzinsung.
(∆ 166)
Die gezogenen Nummern sind in der § 13 bezeichneten Maaße bekannt zu machen.
Werden die ausgeloosten Capitalbeträge innerhalb vier Jahren, vom festgesetzten Zahlungs
termine an gerechnet, nicht erhoben, so verfallen sie der Gesellschaft und es geht dem Inhaber
der betreffenden Actie die Berechtigung zur Erhebung des Capitalbetrags verloren.
2c. 2c. 1
& 26. Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte für jedes Jahr einen Vor-
sitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Namen derselben sind vom Verwalt-
ungsausschusse dem Directorium schriftlich anzuzeigen, nicht minder sind die Namen sämmtlicher
Ausschußmitglieder unter Bezeichnung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, sowie alle
weiteren Wechsel in den Personen in öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Diese Bekannt-
machung begründet die Legitimation des Verwaltungsausschusses und seines Vorsitzenden nach
außen hin. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben die Ausfertigungen der Beschlüsse,
Anordnungen und Bekanntmachungen des Verwaltungsausschusses zu vollziehen und üben dessen
Functionen, die ihm als Gesammtheit zustehen, für denselben aus. In Behinderungsfällen
des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters ist der Erstere berechtigt, ein anderes Mitglied des
Verwaltungsausschusses an seiner Statt zu delegiren.
2c. rc.
35. Die Namen der Directorialmitglieder und des Stellvertreters sind unter specieller
Bezeichnung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters durch den Verwaltungsausschuß sofort
nach erfolgter Wahl öffentlich bekannt zu machen. Das Gleiche gilt von jeder Aenderung.
Diese Bekanntmachung genügt zur vollständigen Legitimation der Gewählten.
0c. 2c.
*51. Die Zahlung der beschlossenen und demnächst gehörig bekannt zu machenden
Dividenden geschieht vom 1sten April jeden Jahres ab in Dresden oder anderen vom Direc-
torium zu bestimmenden Orten an den jedesmaligen Inhaber der Dividendenscheine.
Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Verfalltage an gerechnet, nicht erhoben
worden sind, fallen nach Ablauf dieser Zeit der Gesellschaft anheim.
Wenn wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Dividendenscheine ein Morti-
ficationsverfahren stattgefunden hat (§& 8), so verfallen diejenigen, bei Eintritt der Rechtskraft
des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der
Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht erhoben werden konnten, der
Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkennt-
nisses an gerechnet, nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich ein-
jährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft.
2. 2c.
Letzte Absendung: am 20sten October 1860.