Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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# 40. Das Directorium constituirt sich durch die Wahl eines Vorsitzenden, eines Constituirung. 
Stellvertreters desselben und eines Cassendirectors. Diese Wahlen erfolgen alljährlich und 
auch bei außerordentlichem Wechsel in der Person eines Directors. Die Namen der Directo- 
rialmitglieder (IJ 37) sind nach jeder neuen Constituirung öffentlich bekannt zu machen. 
Einer besonderen Legitimation der Directorialmitglieder außer den hier vorgeschriebenen 
öffentlichen Bekanntmachungen bedarf es nicht. 
L20 rꝛc 
72) Bekanntmachung, 
den Armenhausverein zu Strehla betreffend; 
vom öten October 1860. 
Na der zu dem Zwecke eines gemeinschaftlichen Armenhauses in Strehla gebildeten 
Vereinigung einer größeren Anzahl von Rittergütern und Gemeinden in den Amtsbezirken 
Oschatz und Strehla unter Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer moralischen Person 
verliehen worden, so wird solches mit dem Bemerken, daß der beregte Armenhausverein vor 
dem Gerichtsamte Strehla seinen Gerichtsstand hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 5ten October 1860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Schmiedel. 
K 73) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Unterstützungsvereins für 
Handlungsgehülfen in Chemnitz; 
vom 26sten September 1860. 
De- Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Statuten 
des Unterstützungsvereins für Handlungsgehülfen in Chemnitz die gebetene Bestätigung mit 
der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen dieser Statuten allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 6sten September 1 860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
  
Demuth. 
277
	        
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