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# 40. Das Directorium constituirt sich durch die Wahl eines Vorsitzenden, eines Constituirung.
Stellvertreters desselben und eines Cassendirectors. Diese Wahlen erfolgen alljährlich und
auch bei außerordentlichem Wechsel in der Person eines Directors. Die Namen der Directo-
rialmitglieder (IJ 37) sind nach jeder neuen Constituirung öffentlich bekannt zu machen.
Einer besonderen Legitimation der Directorialmitglieder außer den hier vorgeschriebenen
öffentlichen Bekanntmachungen bedarf es nicht.
L20 rꝛc
72) Bekanntmachung,
den Armenhausverein zu Strehla betreffend;
vom öten October 1860.
Na der zu dem Zwecke eines gemeinschaftlichen Armenhauses in Strehla gebildeten
Vereinigung einer größeren Anzahl von Rittergütern und Gemeinden in den Amtsbezirken
Oschatz und Strehla unter Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer moralischen Person
verliehen worden, so wird solches mit dem Bemerken, daß der beregte Armenhausverein vor
dem Gerichtsamte Strehla seinen Gerichtsstand hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 5ten October 1860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Schmiedel.
K 73) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Unterstützungsvereins für
Handlungsgehülfen in Chemnitz;
vom 26sten September 1860.
De- Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Statuten
des Unterstützungsvereins für Handlungsgehülfen in Chemnitz die gebetene Bestätigung mit
der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen dieser Statuten allenthalben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2 6sten September 1 860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
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