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ratur zu bereiten. Zur Herstellung der dreiprozentigen Lösung darf
die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens 3 Monate nach ihrer
Bereitung benützt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu
verwenden.
Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem
von der Regierung des betreffenden Staates als geeignet zugelassenen
Apparate erfolgen.
3. Die verschärfte Art der Desinfektion (2b) ist in der Regel nur auf
veterinär-polizeiliche Anordnung, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vor-
zunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauenvieh von solchen Stationen,
in deren Umkreise von 20 Kilometer die Maul= und Klauenseuche herrscht oder
noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben. Der zuständigen Ver-
waltungsbehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion (20) auch in
anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der
bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet.
4. Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Des-
infektion (2b) zu unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso
wie der Wagen zu reinigen und zu desinfizieren.
5. Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß,
in ausreichender Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch eine
der unter 2b genannten Seuchen stattgefunden oder liegt der dringende Verdacht
einer solchen Infektion vor, so muß die Polsterung verbrannt werden.
Deer Wagen selbst ist in der zu 1 bis 3 angegebenen Weise zu behandeln.
Ausländische (keinem der vertragschließenden Teile angehörige) Wagen, deren Pol-
sterung nicht entfernbar ist, dürfen nicht wieder beladen werden.
6. Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh
(außer Geflügel) in Kisten oder Käfigen gedient haben und nicht durch Streu,
Futter, Auswurfstoffe usw. verunreinigt wurden, gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen
zu 2b und 3), eine Waschung der Wände, des Fußbodens und der Decke mit
heißem Wasser als ausreichende Desinfektion.
Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen
sind nur dann den vorstehenden Vorschriften entsprechend zu reinigen und zu des-
infizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfstoffe
stattgefunden hat.
7. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Eisenbahnwagen, die zum
Transporte von Vieh der im Eingange bezeichneten Art benutzt werden, bei der
Beladung oder bei den aus dritten Staaten kommenden Wagen beim Eintritt in
ihre Gebiete auf beiden Seiten mit Zetteln von gelber Farbe und mit der Aufschrift
»Zu desinfizieren zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschärften Desinfektion
unterzogen werden muß (2b, 3), ist er auf derjenigen Station, wo die Voraus-
setzungen für diese Art der Desinfektion eintreten oder bekannt werden, mit Zetteln
von gelber Farbe mit einem in der Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen
und der Aufschrift - Verschärft zu desinfizieren= zu bekleben. Nach der Desinfektion
sind die Jettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von weißer Farbe mit dem