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76) Verordnung,
die Zuständigkeit der unteren Justizbehörden zu Untersuchung und Bestrafung von
Hinterziehungen der Schriften= und Werthstempelsteuer betreffend;
vom oten November 1860.
M Allerhöchster Genehmigung wird hiermit die Bestimmung im zweiten Absatze von 5 12
der Verordnung, die Ausführung der Strafproceßordnung vom 1 #lten August 1855 und des
Strafgesetzbuchs von demselben Tage betreffend, vom 3 1 sten Juli 1856, insofern danach zu
Untersuchung und Bestrafung der im & 1 des Gesetzes, die definitive Gültigkeit des Gesetzes
vom 2 7sten December 1 833, sowie einige Erläuterungen, Abänderungen und Zusätze zu dem-
selben betreffend, vom 1 4ten December 1837, bezeichneten Hinterziehungen der Schriften-
und Werthstempelsteuer nur die Gerichtsämter — unter welchen die Gerichtsämter in den
Bezirksgerichten mit zu verstehen sind — zuständig sein sollen, dahin geändert, daß diese Zu-
ständigkeit in den nach & 1 des Gesetzes vom 1 Aten December 1837 dazu an sich geeigneten
Fällen auch den Bezirksgerichten als solchen beigelegt wird,
Dresden, den 9#ten November 1 860.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Behr. Manitius.
77) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Bockwaer Eisenbahngesellschaft;
vom 6ten November 1860.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der Bockwaer Eisen-
bahngesellschaft die in 6§ 1 3, 14, 46 und 54 der Statuten der letzteren enthaltenen Rechts-
vergünstigungen zu verleihen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
den nurgedachten Statuten die gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Be-
stimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 6ten November 1860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.