Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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ung des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 betreffend, da der im 6§I jenes Gesetzes vorgesehene 
Fall dermalen vorliegt, wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 
1861, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: 
& 1. Im Jahre 186 sind, bis nach Eintritt der durch das künftige Finanzgesetz auf 
die Finanzperiode 1884 zu treffenden Bestimmungen, den bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
gemäß, zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach Neun Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Gewerbe= und Personalsteuer, 
0) der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren, 
6) der Elbzoll, 
e) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, 
1) die Biermalzsteuer, 
9) die Weinsteuer für inländischen Wein, 
h) die Tabaksteuer von inländischen Tabakblättern, 
i) die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke, Wein, Most, Branntwein, 
Bier und Tabak, 
k) die Rübenzuckersteuer, 
1) die Schlachtsteuer, 
m) die Stempelsteuer, 
m) die geordneten Zuschläge zur Stempelstener. 
# 2. Die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner ist auch im Jahre 
1861 (vergleiche §& 2 des Gesetzes vom 31 sten Januar 1852 und § 11 des Gesetzes vom 
2 3sten April 1850) nach einem aliquoten Theile der von ihnen im vorhergehenden Kalender- 
jahre erlegten Schlachtsteuer, beziehendlich Maischsteuer zu entrichten. Die Bestimmung des 
dießfalls anzunehmenden, den bezüglichen bisherigen Gewerbestenerbeiträgen anzupassenden 
Ouotalverhältnisses bleibt Unserem Finanzministerium überlassen, und sind sodann die für die 
Bankschlächter hiernach ausfallenden Individualansätze bei Abschätzung der Bankbäcker (ver- 
gleiche 11 D des Gesetzes vom 23sten April 1850) zum Anhalten zu nehmen. 
Nicht minder hat Unser Finanzministerium die Termine für die Erhebung der Gewerbe- 
und Personalsteuer zu bestimmen. 
sf 3.Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich 
aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, haben vorschriftmäßig fortzubestehen, 
auch bleiben den Staatscassen die ihnen im Jahre 1860 budgetmäßig zugetheilt gewesenen 
sonstigen Einnahmequellen auch im Jahre 1861 zugewiesen.
	        
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