Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(180 ) 
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande 
14 Pfennige 
von jedem vollen Thaler der Schlachtsteuer, welche sie im Jahre 1860 zu erlegen 
gehabt haben; 
II. die Branntweinbrenner 
den 275sten Theil der von ihnen im Jahre 1860 zu erlegen gewesenen Brannt— 
weinsteuer. 
& 4. Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Gehalt, 
Wartegeld oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat im Jahre 1861, wie § 45 
der obgedachten Verordnung vom 23sten April 1850 bestimmt ist, hinwiederum lediglich in 
den Monaten Juni und December stattzufinden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 1 2ten December 1860. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Geuder. 
  
Letzte Absendung: am 15ten December 1860.
	        
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