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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
12|# Stück vom Jahre 1860.
83) Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß älterer Linie
wegen der gemischten Parochial= und Schulverhältnisse unterm 10ten Mai 1860
abgeschlossenen Receß betreffend;
vom 6ten December 1860.
Zosten dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß älterer Linie ist zu Regu-
lirung der kirchlichen und Schulverhältnisse in den gemischten Grenzparochien der angefügte
Receß unter dem 1 Oten Mai 1860 zum Abschlusse gekommen. Nachdem nun dieser Receß —
zufolge Ratificationsurkunde vom lsten September dieses Jahres von Sr. Majestät dem Könige
genehmigt worden, und die Austauschung dieser Urkunde gegen die Fürstlich Reußischer Seits
ausgestellte Ratification am 2 4sten November dieses Jahres erfolgt ist; so wird, Allerhöchstem
Befehle gemäß, der gedachte Receß zur Nachricht und Nachachtung mit dem Bemerken andurch
bekannt gemacht, daß gemäß der Bestimmung im § 29 dieses Recesses als der Zeitpunkt, von
welchem an der letztere in Wirksamkeit treten soll,
der erste Januar 1861
vereinbart worden ist.
Dresden, am 6ten December 1860.
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
Frhr. v. Beust. von Falkenstein.
Schreyer.
1860. 30