Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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7) die das Grundeigenthum der Kirchen und Schulen, die Gerechtsame des Pfarrers und 
Schullehrers, die Kirchen, die Pfarr= und Schulgebäude und die Baulichkeiten an 
denselben und deren Leitung betreffenden Angelegenheiten. 
§ 6. Ferner sind die Gesetze und die Verfassung des Landes, in welchem die Kirche 
liegt, maaßgebend hinsichtlich 
1) der Feier der Buß= und Festtage. 
Ob jedoch, falls die Zeit der Feier eines Buß= oder Festtags in beiden Grenz- 
staaten eine verschiedene ist, die in eine ausländische Kirche Eingepfarrten von dem in 
ihrem Vaterlande bestehenden Verbote des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs rücksichtlich 
der dortligen betreffenden Buß= und Festtage enthoben sein sollen, darüber hat lediglich 
der Staat, dessen Unterthanen dieselben sind, Bestimmung zu treffen; 
2) rücksichtlich der äußeren Form, in welcher die, ausländische Eingepfarrte und Einge- 
schulte ausschließlich betreffenden, kirchlichen Handlungen zu vollziehen sind. 
In dieser Beziehung, mithin namentlich in Betreff der Zahl der Taufpathen, 
der geschlossenen Zeit, der Solennitäten bei Trauungen, der Ceremonien bei Beerdig- 
ungen und dergleichen, haben sich die Pfarrer und Schullehrer an die für die betref- 
fende Kirche oder Schule überhaupt bestehenden Vorschriften zu halten. 
Dieß gilt selbst dann, wenn eine kirchliche Handlung wegen besonderer Umstände 
in der Wohnung eines ausländischen Eingepfarrten vorgenommen wird, z. B. bei 
Haustrauungen und Haustaufen. 
Demnach wird auch das Dispensationsrecht bezüglich der Form der kirchlichen 
Handlungen lediglich in dem Lande, in welchem die Kirche liegt, durch die hierzu ver- 
fassungsmäßig berechtigten Organe desselben ausgeübt. 
Etwaige Dispensationsgelder der ausländischen Eingepfarrten gehören, soweit sie 
in dem Lande der Kirche zulässig sind, in das Kirchenärar, auch wenn die gleichen 
Dispensationsgelder der übrigen Kirchfahrtsmitglieder in eine andere Casse fließen 
sollten. 
Werden aber den ausländischen Eingepfarrten von den zuständigen Behörden 
ihres Landes in dazu geeigneten Fällen in materieller Hinsicht (vergl. & 4, Nr. 4) 
Dispensationen gegen Erlegung einer Geldsumme ertheilt, so fließt diese in die Casse, 
welcher die Gesetzgebung des Vaterlandes der ausländischen Eingepfarrten solche zuweist; 
3) in Betreff der Normen, nach welchen das substantielle und accidentielle Einkommen 
des Pfarrers und Schullehrers bestimmt wird. 
Die ausländischen Eingepfarrten und Eingeschulten haben daher insbesondere das- 
selbe Schulgeld, dieselben Gebühren für Taufen, Aufgebote, Trauungen, Beerdigungen 
und kirchliche Zeugnisse an Pfarrer und Schullehrer wie die übrigen Parochianen 
zu geben.
	        
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