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& 7. Vergehungen anlangend, welche die in ausländische Kirchen und Schulen Gewie-#) Competeng=
senen sich zu Schulden kommen lassen, so werden dieselben en ashver“
a) sofern sie sich auf die §# 3 und 4 erwähnten Gegenstände beziehen, ingleichen Schul= Vergehungen
versäumnisse nach den Gesetzen und von den competenten Behörden des Staates, dem Eisgrafarre
die Straffälligen als Unterthanen angehören, untersucht und bestraft. Werden hierbei und Einge-
Geldstrafen zuerkannt, die nach den zur Anwendung gelangenden Gesetzen und An- vuslcsulte i
ordnungen in das Kirchenärar oder in die Schulcasse fließen, so sind dieselben an das Schulangele-
betreffende ausländische Kirchenärar oder in die ausländische Schulcasse unentgeldlich genheiten.
abzuliefern. Dagegen werden
50) Vergehungen der ausländischen Eingepfarrten oder Eingeschulten wider die Kirchen-
und Schuldisciplin in Betreff der in den 9§ 5 und 6 bezeichneten Gegenstände von
der zuständigen Behörde und nach den Gesetzen des Staates, in welchem die Kirche
oder Schule liegt, untersucht und bestraft.
. In allen Kirchen= und Schulangelegenheiten, welche nicht zum Ressort der Kirchen= B. Dienstoblie-
inspectionen, sondern ausschließlich zur Competenz der Pfarrämter und beziehendlich der Epho= genheten ver
rien gehören, insbesondere auch wegen der im vorigen Paragraphen unter lit. b. gedachten Schullehrer
Vergehungen steht den Pfarrern und Ephoren die Befugniß zu, die ausländischen Eingepfarrten in gemischten
Z Parochien und
unmittelbar vorzuladen. Schulbezirken
Die Kircheninspectionen dagegen haben in ihrem Geschäftsbereiche die betreffenden welt- und Ressort-
lichen Behörden um Gestattung der Insinuation kürzlich zu ersuchen. verhältnisse der
Z„ * betheiligten
In allen Fällen, in welchen die requirirende Behörde in Gemäßheit der bestehenden Behörden.
Landesgesetzgebung Kosten für ihre Verhandlungen nicht in Ansatz bringt, hat das requirirte
weltliche Gericht für Vollziehung der Requisition von Kostenerhebung ebenfalls abzusehen. Auch
soll nach Maaßgabe der zwischen dem Fürstenthume Reuß älterer Linie und dem Königreiche
Sachsen abgeschlossenen Convention wegen der in Criminal- und Polizeiuntersuchungen ent—
standenen Kosten vom 10/1 Sten März 1854 der requirirenden Behörde eine Uebertragung der
Kosten und Verläge niemals angesonnen werden.
§ 9. Den Gerichtsobrigkeiten und den Ortsvorständen der ausländischen Eingepfarrten
muß in jedem Falle, entweder durch vorgängige Verkündigung von der Kanzel oder durch Vor-
bescheidung Seiten der betreffenden geistlichen Behörde Gelegenheit geboten werden, der Kirch-
rechnungsabnahme beizuwohnen; es steht aber den ersteren dabei eine Theilnahme an den In-
spectionsrechten eben so wenig als ein Anspruch auf Gewährung von Reisekosten und Diäten aus
dem Kirchenärare zu.
* 10. Beschwerden ausländischer Eingepfarrter und Eingeschulter über den Pfarrer und
Schullehrer sind bei den competenten Behörden des Landes, in welchem die letzteren wohnen,
anzubringen. Ebendaselbst erfolgt deren Erörterung und die bezügliche Beschlußfassung.