Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Nur von diesen Behörden können Strafen gegen den Pfarrer und Schullehrer ausge- 
sprochen werden. 
Es haben daher aber auch diese Behörden den Mittheilungen und Regquisitionen der be- 
treffenden auswärtigen Behörden in Bezug auf Uebertretungen und Vernachlässigungen, die 
sich die Pfarrer und Schullehrer hinsichtlich des gegenwärtigen Recesses oder der nach demselben 
von ihnen zu beobachtenden ausländischen Gesetze und Anordnungen schuldig gemacht haben, 
zu entsprechen, den damit etwa verbundenen Anträgen auf Erörterung und Untersuchung zu 
fügen und die requirirende Behörde von dem Ergebnisse in Kenntniß zu setzen. 
Dagegen haben die Pfarrer und Schullehrer blose Verweise und Zurechtweisungen auch 
von den betreffenden ausländischen Behörden anzunehmen und zu befolgen. Eine persönliche 
Stellung vor diesen Behörden findet jedoch nicht Statt. 
Auch haben die competenten Behörden das Recht, auswärtige Pfarrer und Schullehrer zu 
Erstattung der ihnen nach gegenwärtigem Recesse obliegenden Anzeigen an jene Behörden durch 
Strafauflagen anzuhalten oder ihnen die Vornahme oder Unterlassung gewisser Handlungen 
unter Androhung von Ordnungsstrafen aufzugeben oder zu verbieten, soweit es sich dabei um 
Verhältnisse der & 3 fg. gedachten Art handelt. 
Wegen wirklicher Vollstreckung dieser Strafen ist jedoch die Behörde des Pfarrers oder 
Schullehrers anzugehen, welche diesen Requisitionen, ohne daß ihr eine Cognition in der Sache 
zusteht, zu entsprechen hat. 
# 11. In den Kirchen gemischter Parochien ist die öffentliche Fürbitte in dem allge- 
meinen Kirchengebete mit auf den Landesherrn der ausländischen Eingepfarrten und dessen 
Familie zu erstrecken, jedoch so, daß zuerst der Landesherr der Kirche und später der der aus- 
ländischen Eingepfarrten genannt wird. 
Für den Landesherrn der ausländischen Eingepfarrten können auch besondere Fürbitten, 
Danksagungen, Abkündigungen von Todesfällen u. s. w. stattfinden, wenn sie von der compe- 
tenten geistlichen Oberbehörde auf Antrag der betreffenden auswärtigen Behörde angeordnet 
werden. Hiervon bleiben jedoch besondere Gedächtnißpredigten, sowie das Trauerlauten aus- 
geschlossen. 
#12. Einem jeden Pfarrer, zu dessen Parochie Unterthanen des Nachbarstaates ge- 
hören, ist bei seiner Anstellung die in das Protocoll über dessen Einführung oder in die Veca- 
tionsurkunde aufzunehmende Anweisung zu ertheilen, daß er bei den Angelegenheiten, welche 
nach dem Inhalte des gegenwärtigen Recesses nach den Gesetzen und Verordnungen des be- 
treffenden auswärtigen Staates zu beurtheilen und zu behandeln sind, diese Gesetze und Ver- 
ordnungen gewissenhaft zu befolgen und den deshalb ihm zugehenden Weisungen und Anord- 
nungen der betreffenden ausländischen Behörden pünktlich nachzukommen habe. 
Von der erfolgten Ertheilung dieser Anweisung ist die betreffende auswärtige Consistorial= 
behörde jedesmal in Kenntniß zu setzen.
	        
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