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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
I#ts Stück vom Jahre 1860.
D
MÆ 1) Allerhöchste Verordnung,
die Rinderpest betreffend;
vom 16ten Januar 1860.
W393, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
220. 16. 20.
finden Uns bewogen, auf Grund von § 8 8 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1 831
zu verordnen, wie folgt:
& 1. Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem an das Königreich Sachsen angrenzen-
den oder durch Eisenbahnen damit verbundenen Lande oder im Königreiche selbst ausbricht, ist
Unser Ministerium des Innern ermächtigt, schleunigst alle Maaßregeln anzuordnen, welche ge-
eignet sind, die Einschleppung und beziehendlich die Weiterverbreitung der Seuche zu hindern,
die bereits ausgebrochene Seuche aber zu unterdrücken.
Zu Durchführung dieser Maaßregeln kann sich das Ministerium des Innern sowohl der
gewöhnlichen Verwaltungsbehörden bedienen, als nach Befinden besondere Commissare mit
Vollmacht versehen.
Die Ermächtigung erstreckt sich bis auf Tödtung des Hornviehbestandes und Vernichtung
der giftfangenden Sachen in dem erforderlichen Umfange.
& 2. Die allgemeinen Anordnungen des Ministeriums des Innern werden in der Leip-
ziger Zeitung veröffentlicht, gelten dadurch für publicirt und treten sofort in Wirksamkeit.
Locale Anordnungen der Unterbehörden und bestellten Commissare werden den Betheiligten
mündlich oder sonst in geeigneter Weise eröffnet.
8 3. Wer den nach 88 1 und 2 getroffenen allgemeinen oder besonderen Anordnungen
zuwiderhandelt, oder einer solchen Zuwiderhandlung Beihülfe oder Vorschub leistet, verfällt in
Gefängnißstrafe bis zu achtzehn Monaten und ist zum Ersatze allen Schadens ver-
pflichtet, welcher durch die ihm zur Last fallende Weiterverbreitung der Seuche entstanden ist.
& 4. Auch ohne vorher ergangene besondere Anordnung nach § 1 sind die § 3 ange-
drohten Strafen verwirkt, und zwar
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