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Es steht jedoch beiden Theilen frei, auf anderweite Regulirung dieses Beitragsverhält-
nisses mit Benutzung der aus der bevorstehenden Landesvermessung und Bonitirung im Für-
stenthume Reuß älterer Linie zu erwartenden Resultate nach deren Erfolge anzutragen.
V.
Fürstlich Reußische Parochie Herrmannsgrün mit dem gleichen Filiale
Gottesgrün.
In der mit Gottesgrün durch Einpfarrung und Einschulung verbundenen Ortschaft Neu-
deck beruht das Beitragsverhältniß bei Anlagen zu kirchlichen und Schulbedürfnissen auf der
Eintheilung nach sogenannten Kirchenhöfen.
Auf gleiche Grundlage werden auch die Besitzer der beiden dortigen, zum Königlich Säch—
sischen Staatsgebiete gehörigen Häuser zur Mitleidenheit gezogen und es hat demnach
die dasige Mühle als ein sogenannter halber Hof Fünfzehn Silbergroschen,
die davon abgebaute Försterei als ein sogenanntes
Kleinhaus . . ... Zwei u. einen halben Silbergroschen
zu jeder einfachen Anlage beizutragen.
VI.
Fürstlich Reußische Kirchfahrt Hohendorf.
Die beiden nach Hohendorf eingepfarrten und eingeschulten Sächsischen Dörfer Pansdorf
und Tremnitz (vergl. oben I. 3.) haben zu den Anlagen nach dem nämlichen Maaßstabe, wel-
cher für die zur Kirchfahrt gehörigen Reußischen Ortschaften besteht, nämlich nach drei verschie-
denen Besitzclassen beizutragen.
Hiernach muß jeder Besitzer
eines Bauergutes Einen Thaler,
eines Feldhauses (oder Kuhhauses). Fünfzehn Silbergroschen,
eines Kleinhauses (oder Trifthauses) Sieben und einen halben Silbergroschen
zu jeder einfachen Anlage beisteuern.
Die Eintheilung der einzelnen Besitzungen in diese verschiedenen Classen beruht auf
bestimmtem Herkommen. Ein vom Kirchenvorsteher zu führendes Register über die jeweiligen
Besitzer der nach dem nämlichen Classensysteme abgetheilten Kirchstühle in der Hohendorfer
Kirche dient zu Sicherung des Nachweises.
Letzte Absendung: am 21sten December 1860.