Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Frankirung. 
Unfrankirte 
und ungenü- 
gend frankirte 
Briefe. 
Sendungen 
unter Band. 
(198 ) 
es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch Frankirung mittelst Marken 
verlangt wird. « 
Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Artikel 27 bezeichneten Corre- 
spondenzen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht, die in den Artikeln 2 8 und 29 
aufgeführten Dienstcorrespondenzen aber bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich auch 
ohne ausdrücklichen Beisatz auf der Adresse mit der Briefpost befördert. 
Außerdem sind die aus dem Vereins-Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer 
Natur nach zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen, insofern die Vor- 
schriften über zollamtliche Behandlung nicht entgegen stehen, ohne Unterschied des Gewichts 
mit der Briefpost weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung, als auch in Betreff 
des Portobezugs als Briefpost-Sendungen zu behandeln. 
Art. 20. Für die innere Vereins-Correspondenz soll in der Regel die Vorausbezahlung 
des Porto stattfinden. 
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des Vereins- 
gebiets, noch für Briefe nach dem Auslande Statt, bei welchen eine gänzliche Frankirung 
gestattet ist. 
Art. 21. Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, unterliegen jedoch einem 
Zuschlage von 1 Silbergroschen oder 5 Neukreuzern Oesterr. Währ. oder 3 Kreuzern Südd. 
Währ. für jeden einfachen Portosatz. 
Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt sind, so wird 
das Ergänzungs-Porto und der Zuschlag eingehoben. 
Bei Ermittelung des Werths der verwendeten Marken u. s. w. werden 1 Silbergroschen, 
5 Neukreuzer Oesterr. Währ. und 3 Kreuzer Südd. Währ. gleichgerechnet, und es ist hiernach 
das Ergänzungs-Porto ohne weitere Reduction anzusetzen. 
Der Zuschlag ist bei solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der Werth der 
verwendeten Marken rc. nicht einmal dem Betrage der einfachen Portotaxe für den Brief 
gleichkommt, für das Gesammtgewicht des letzteren, in anderen Fällen jedoch nur für die unbe- 
richtigten Lothe (Taxsätze) oder Theile von Lothen anzurechnen. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung der Annahme 
des Briefs. 
Art. 22. Für Kreuz= oder Streifband-Sendungen wird im Falle der Vorausbezahlung 
und der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung der gleichmäßige 
Satz von 4 Silberpfennigen oder 2 Oesterr. Neukreuzern oder 1 Kreuzer Südd. Währ. bis 
zum Gewichte von Einem Loth ausschließlich und ferner für je Ein Loth, sonst aber das 
gewöhnliche Briefporto erhoben.
	        
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