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Dem amtlichen Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten steht innerhalb des
Gebiets des deutschen Postvereins die Portofreiheit bis zum Gewichte von einem Pfunde ein-
schließlich zu, insofern die Sendungen zwischen öffentlichen Behörden stattfinden, mit amtlichem
Siegel verschlossen und mit der durch die Unterschrift eines Beamten beglaubigten Bezeichnung
versehen sind „deutsche Bundesangelegenheit".
Art. 29. Bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich werden die dienstlichen Corre-
spondenzen der Postbehörden und Postanstalten unter sich und an Privatpersonen, ferner die
amtlichen Laufschreiben der Postanstalten unter sich gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben
von Privatpersonen müssen nach dem Briefposttarife frankirt werden. Ergiebt sich, daß die
Reclamation durch die Schuld eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schul-
dige auf Begehren das Porto erstatten.
Art. 30. Briefe aus dem Heimathlande an die im activen Dienste stehenden Soldaten
vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts, welche zu Bundeszwecken außerhalb des Staates,
welchem sie dienen, dislocirt sind, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten bis zum Ge-
wichte von 4 Loth ausschließlich, portofrei befördert.
Die von den Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhnlichen Portozahlung.
Art. 31. Um in Bezug auf Portofreiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu er-
langen, soll für den inneren Verkehr als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer den Send-
ungen der Allerhöchsten und Höchsten Personen nur diejenigen der Behörden in reinen Staats-
dienst-Angelegenheiten Anspruch auf Portofreiheit haben.
Portofreiheits-Bewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermieden werden.
Die für Privatpersonen, Vereine u. s. w. früher bewilligten Portofreiheiten sollen aufgehoben
oder doch soweit als möglich beschränkt werden.
Art. 32. Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Be- Urrichtig gele-
stimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches sich bei richtiger tete Briefe.
Instradirung ergeben hätte.
Art. 33. Bei den unanbringlichen Briespostsendungen ist für die Rücksendung kein Unbestellbare
Porto anzusetzen, und werden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe frankirt worden sind, ohne Uriefe
Anrechnung eines Porto der Aufgabepostanstalt zurückgesandt. Waren dieselben unfrankirt
aufgegeben, so wird von der Postanstalt des Bestimmungsortes das für die Hinsendung angesetzt
gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe
angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche dieselben zurückgelangen, berechtigt ist,
das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten der eigenen Postcasse einheben zu lassen.
Art. 34. Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf der Reclamirte
Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (reclamirte Briefe), werden Briefe.
1860. 33