Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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II. Zeitungsverkehr. 
Art. 40. Die Vereins-Postanstalten besorgen die Annahme der Pränumeration auf die Allgemeine Be- 
im Vereinsgebiete sowohl als die im Auslande erscheinenden Zeitungen und Journale, sowie stimmung. 
deren Versendung und Abgabe an die Pränumeranten. 
Art. 41. Die Bestellung der in einem anderen Vereinsstaate erscheinenden Zeitungen und Vereinsländi- 
Journale hat bei denjenigen Postverwaltungen zu geschehen, in deren Gebiete der Verlagsort ge= sche Zeitungen, 
legen ist. Die Vereinsverwaltungen haben einander die einzelnen Postanstalten zu bezeichnen, brne- 
bei welchen die Bestellung erfolgen kann. fördert werden. 
Zeitungspreis= und Debitsveränderungen jeder Art werden die Postverwaltungen möglichst 
bald und in kurzen regelmäßigen Terminen einander mittheilen. 
Die Versendung hat thunlichst direct zu erfolgen. 
Art. 42. Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als ein 
Vierteljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere 
Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingungen zunächst maaßgebend. 
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins an erscheinenden 
Blätter rechnen zu konnen, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß die Postanstalt des 
Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhält. 
Art. 43. Wird bei dem Empfange eines Zeitungspackets ein Abgang an den bestellten 
Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von der absendenden Postanstalt nachzuliefern, 
und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im anderen Falle 
aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung. 
Art. 44. Für die Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und Jour- 
nale zwischen den Vereinspostanstalten wird eine gemeinschaftliche Gebühr in Gemäßbeit des 
Art. 45 erhoben und unter der bestellenden und der absendenden Postanstalt halbscheidig getheilt. 
Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereinspostgebiet findet nicht Statt. 
Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte Sendung 
durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges, Postgebiet transitiren, so ist die an die fremde 
Postverwaltung zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der vereinsländischen Spedi- 
tionsgebühr in Aufrechnung zu bringen. 
Art. 45. Die Gebühr für die Spedition vereinsländischer Zeitungen und Journale wird 
ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welcher die Versendung erfolgt, dahin bestimmt: 
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer Neuig- 
keiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditionsgebühr fünfzig Procent 
von dem Preise, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger 
empfängt (Nettopreis), jedoch soll die Speditionsgebühr jährlich betragen
	        
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