Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Gewichtporto. 
Minimalsätze 
des Gewicht— 
porto. 
Werthporto. 
Sendungen 
gegen Rück- 
schein. 
( 208 ) 
Art. 57. Das Gewichtporto beträgt für jedes Pfund auf 4 Meilen 1 Silbergroschen. 
Ueberschießende Pfundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende Meilen für volle 
4 Meilen gerechnet. 
Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirks berechnet, in welchem dasselbe zur 
Erhebung kommt. 
Die nach Maaßgabe der vorstehenden Taxbestimmungen in Silbergroschen ausgerechneten 
Porrtosätze werden in Postgebieten mit anderer Währung möglichst genau nach den gegenseitig 
mitzutheilenden Reductionstabellen auf die Erhebungsmünze reducirt. Taxbruchtheile werden 
auf 1 Sgr. resp. 1 Kr. oder den entsprechenden Betrag in der Landesmünze erhöht. 
Art. 58. Als Minimum des Gewichtporto wird für die gesammte Taxirungsstrecke er- 
hoben: 
Oesterr. Währ. Südd. Währ. 
bis einschl. 8 Meilen: 2 Sgr. — 10 Neukr. — 7 Kr. 
über 8—16 3. — 15 — 10 
. 16— 244 — 4.—— 20 -4 
. 24—32 5. — 25 — 1 
32 " 6 — 30 —21 
Für Sendungen bis einschließlich 1 Pfund wird auf Entfernungen bis einschließlich 
4 Meilen das Minimalporto mit 14 Sgr. oder 7 Neukr. Oesterr. Währ. oder 5 Kr. Südd. 
Währ. erhoben. 
Art. 59. Das Werthporto beträgt: 
  
  
bis einschließl. über 50 — 100 Thlr. für jede weitere 
50 Thlr. — 75 — 150 fl..100 Thlr. — 
75 fl. Oest. W. Oesterr. Währung 150 fl. Oest. W. 
— 87½ fl. — 87½⅛ — 175 fl. — 175 fl. Süd. 
Südd. Währ. Südd. Währ. Währ. 
bis einschl. 12 Meil.bSpr. 1 Sgr. 1 Sgr. 
über 12— 48= 1 2 2 
über 48 — 2. 3— 3 
  
  
  
Bezüglich der Sendungen über 1000 Thlr., 1500 fl. Oesterr. Währ. oder 1750 fl. 
Südd. Währ. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sendung eine Ermäßigung 
des Werthporto auf die Hälfte ein. 
Die Erhebung des Werthporto, beziehungsweise dessen Reduction in die Landesmünze, er- 
folgt nach Maaßgabe der in Art. 57 enthaltenen Bestimmungen. 
Art. 60. Der Absender einer nach einem Orte des Vereinsgebietes bestimmten Fahr- 
postsendung kann bei der Aufgabe die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des Adressaten 
(Retour-Recepisse) begehren. Er hat dafür eine Gebühr von 2 Sgr. oder 10 Oesterr. Neu-
	        
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