Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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31 Oesterr. Neukr. und für je 5 fl. Südd. Währ. — 2 Kr. Die Gebühr wird in der 
Währung des Postbezirks angesetzt, wo dieselbe zur Erhebung kommt. 
Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig, doch kann die 
Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Auszahlung des eingezahlten Betrags 
aus irgend einem Grunde nicht erfolgen kann und das Geld dem Einzahlenden zurückgegeben 
werden muß. 
Bei Retoursendungen findet eine Erhebung von Porto und Gebühr für den Rückweg 
nicht Statt. Für die Nachsendung wird nur das Porto — ohne die Gebühr — noch einmal 
angesetzt. 
Die Beförderung erfolgt mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereinspost- 
anstalten ohne Fahrpostexpedition bestehen. 
Begleitbriefe. Art. 63. Begleitbriefe zu Fahrpostsendungen sollen in der Regel das Gewicht eines 
einfachen Briefs nicht übersteigen, und werden in diesem Falle mit besonderem Porto nicht 
belegt. Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise 1 Loth oder darüber schwer, so wird er mit dem 
Fahrpostporto belegt. 
Bei unbestellbaren schwereren Begleitbriefen bis zum Gewichte von 4 Loth ausschließlich 
wird für die Rücksendung kein Porto erhoben. 
Mehrere Art. 64. Gehören mehrere Sendungen zu demselben Begleitbriefe, so wird für jedes 
tück dem- — 
gelber Begleit Stück das Gewicht= und eventuell das Werthporto besonders berechnet. 
briefe. 
Frankirungs- Art. 65. Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder voll- 
freiheit. ständig bis zum Bestimmungsorte zu frankiren. 
nebem Art. 66. Erhebungen an Schein= und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo sie bestehen, 
9 enüber die dermaligen Sätze nicht erhöht und neue dergleichen nicht eingeführt werden. 
Portoberech- Art. 67. Zurückgehende und weitergehende Sendungen werden, mit den in den Art. 
anee i 61, 62, 63 bezüglich des Retourporto vorbehaltenen Ausnahmen, wie Sendungen behandelt 
sendung. und taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Zurücksendung beziehungsweise Nachsendung 
erfolgt, nach dem ursprünglichen Aufgabeorte beziehungsweise dem neuen Bestimmungsorte auf- 
gegeben werden. 
wi Art. 68. Ueber Portofreiheit im Vereins-Fahrpostverkehre gelten die nachstehenden 
ermäßigung. Grundsätze: 
1) Die gewöhnlichen Schriften= und Actensendungen in reinen Staatsdienst-Angelegen- 
heiten (Officialsachen) von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Post- 
gebiets mit solchen Behörden eines anderen sind, auch bei Beförderung mittelst der
	        
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