Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Postconferenz einen eigenen Be— 
vollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächtigten einer anderen Verwaltung mit der Wahr— 
nehmung ihrer Interessen und der Stimmführung zu betrauen. Ein Bevollmächtigter darf 
jedoch nicht mehr als zwei Stimmen führen, so daß derselbe außer der eigenen Verwaltung 
nur noch eine zweite vertreten kann. 
Mit dieser Beschränkung ist auch die Uebertragung der Stimme von einem Abgeordneten 
auf den anderen im Falle etwaiger Behinderung zulässig. 
Stimmeneinhelligkeit erfordern alle Beschlüsse, welche zum Gegenstande haben: 
1) die Dauer und den Umfang des Vereins, 
2) eine Veränderung des Vereinstarifs und was dahin gehört, insbesondere auch der 
Transit- und sonstigen Gebühren, 
3) den Bezug und die Theilung des Porto, 
4) die directe Einwirkung des Vereins auf die interne Postgesetzgebung der einzelnen 
Vereinsgebiete, 
5) die Portofreiheiten, 
6) die getroffenen Verabredungen über die Verhältnisse mit fremden Ländern und 
7) die schiedsrichterliche Entscheidung über die bei Anwendung einer Bestimmung des 
Vereinsvertrags entstandenen Irrungen. 
In allen minder wichtigen Fällen genügt die absolute Majorität. 
Sowohl bei Beschlüssen mit Stimmeneinhelligkeit, als bei solchen nach absoluter Majo— 
rität, bleibt die höchste Ratification vorbehalten; bei Gegenständen reglementarischer Natur 
bedarf es jedoch lediglich der durch absolute Stimmenmehrheit zu treffenden Vereinbarungen 
der Vereinsverwaltungen. 
Art. SO. Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags werden bis zum 30. November Ratification 
1860 erfolgen. und Dauer des 
Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1861 in Wirksamkeit. Derselbe bleibt bis zum 
Schlusse des Jahres 1870 und von da ab ferner unter Vorbehalt einjähriger Kündigung 
in Kraft. 
Vom 1. Januar 1861 an treten der revidirte Postvereins-Vertrag vom 5. December 
1851 und die Nachtragsverträge vom 3. September 1855 und vom 26. Februar 1857 
außer Wirksamkeit. 
Frankfurt a. M., den 1 S. August 1 860. 
Für Oesterreich Mar Lbwenthal. 
Preußen Carl Adolph Metzuer. 
. Bayern Joseph Baumann. 
35“
	        
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