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Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Postconferenz einen eigenen Be—
vollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächtigten einer anderen Verwaltung mit der Wahr—
nehmung ihrer Interessen und der Stimmführung zu betrauen. Ein Bevollmächtigter darf
jedoch nicht mehr als zwei Stimmen führen, so daß derselbe außer der eigenen Verwaltung
nur noch eine zweite vertreten kann.
Mit dieser Beschränkung ist auch die Uebertragung der Stimme von einem Abgeordneten
auf den anderen im Falle etwaiger Behinderung zulässig.
Stimmeneinhelligkeit erfordern alle Beschlüsse, welche zum Gegenstande haben:
1) die Dauer und den Umfang des Vereins,
2) eine Veränderung des Vereinstarifs und was dahin gehört, insbesondere auch der
Transit- und sonstigen Gebühren,
3) den Bezug und die Theilung des Porto,
4) die directe Einwirkung des Vereins auf die interne Postgesetzgebung der einzelnen
Vereinsgebiete,
5) die Portofreiheiten,
6) die getroffenen Verabredungen über die Verhältnisse mit fremden Ländern und
7) die schiedsrichterliche Entscheidung über die bei Anwendung einer Bestimmung des
Vereinsvertrags entstandenen Irrungen.
In allen minder wichtigen Fällen genügt die absolute Majorität.
Sowohl bei Beschlüssen mit Stimmeneinhelligkeit, als bei solchen nach absoluter Majo—
rität, bleibt die höchste Ratification vorbehalten; bei Gegenständen reglementarischer Natur
bedarf es jedoch lediglich der durch absolute Stimmenmehrheit zu treffenden Vereinbarungen
der Vereinsverwaltungen.
Art. SO. Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags werden bis zum 30. November Ratification
1860 erfolgen. und Dauer des
Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1861 in Wirksamkeit. Derselbe bleibt bis zum
Schlusse des Jahres 1870 und von da ab ferner unter Vorbehalt einjähriger Kündigung
in Kraft.
Vom 1. Januar 1861 an treten der revidirte Postvereins-Vertrag vom 5. December
1851 und die Nachtragsverträge vom 3. September 1855 und vom 26. Februar 1857
außer Wirksamkeit.
Frankfurt a. M., den 1 S. August 1 860.
Für Oesterreich Mar Lbwenthal.
Preußen Carl Adolph Metzuer.
. Bayern Joseph Baumann.
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