Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Zur Fahrpost sind zu rechnen: 
1) gewöhnliche Briefe von 4 Loth und darüber, deren Beförderung mit der Briefpost Seitens 
des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist; 
2)) Briefe mit declarirtem Werthe; 
3) Briefe, auf welche baare Einzahlungen stattgefunden haben; 
4) Briefe mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe); 
5)) Gelder und Päckereien aller Art. 
Briefe, Gelder und Güter müssen nach Maaßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig 
adressirt und gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
& 2. Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person Desjenigen, an welchen Woresse. 
die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vorgebeugt 
wird. 
Dieß gilt auch bei solchen mit poste restante bezeichneten Gegenständen, für welche die 
Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen mit dem Vermerk „Poste restante“ 
darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. ange- 
wendet sein. 
6 3. Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen An- Außenseite der 
gaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer brief- Briefe. 
lichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. 
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, insofern nach 
dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle aus der Notiz unzweifelhaft erhellet, daß 
damit weder eine Entziehung des Porto, noch eine Injurie oder sonst strafbare Handlung 
beabsichtigt wird. 
84. Jeder Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief= oder ähnlicher Begleitbrief 
Form bis zum Gewichte von 4 Pfund einschl., muß ein Begleitbrief beigegeben sein, welcher bes Fahrboft 
mit Geld oder sonstigen Gegenständen von augegebenem Werthe nicht beschwert sein darf, 
übrigens entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe oder einer blosen Adresse bestehen 
kann, mindestens jedoch aus einem Viertelbogen Papier gefertiget sein muß. 
§& 5. Auf dem Begleitbriefe oder der Begleit-Adresse muß die äußere Beschaffenheit Erfordernisse 
der Sendung (eine Kiste blos, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeichnung eines egier- 
(Signatur), und wenn der Werth declarirt wird, die Werthangabe, enthalten sein. Der 
Begleitbrief oder die Begleit-Adresse muß mit einem Abdrucke desselben Petschafts, mit welchem 
die Sendung verschlossen ist, versehen sein. 
§6. Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Stücke gehören, jevoch nicht zugleich Mehrere Fahr- 
Stücke mit und solche ohne Werthsdeclaration. ehoen 
Gehören mehrere Stücke mit Werthsdeclaration zu einem Begleitbriefe, so muß auf dem= gleitbriefe. 
selben der Werth eines jeden Stücks besonders angegeben sein.
	        
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