Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(C 223 ) 
ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe 
(Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u. s. w. verpackt sein. 
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, 
müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit Flüssigkeiten 
angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind noch besonders in starken Kisten, 
Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, 
müssen stark bereift und die Reifen gehörig befestiget sein. 
Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren Verpackung, nament- 
lich in Kisten, Schachteln u. s. w. auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche mit einem 
Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, insofern nicht mit Rücksicht auf 
die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung 
des Bestimmungsortes, das Absetzen von Feuchtigkeit in größerem Maaße zu besorgen ist. 
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalte des Gefäßes 
nichts herausdringen kann. 
Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden. 
Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Transports eine 
neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren von dem Adressaten eingezogen. 
& 10. Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, Verschluß. 
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. (Wegen 
der Sendungen unter Band, sowie der Muster-Sendungen, vergleiche §& 1 4 und 15.) 
Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschlusse Siegellack 
oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benutzt werden. 
Der Verschluß einer jeden Fahrpost= Sendung, mit Ausnahme der undeclarirten in 
Brief= oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich, sowie mit Ausnahme 
der Vorschuß= und Einzahlungs-Briefe, muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mit 
Abdruck eines ordentlichen Petschafts bestehen. 
Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgesiegelt sein, 
daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann. 
  
Briefe mit declarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen siehe § 11) müssen mit einem — 
Kreuz-Couverte und mit fünf gleichen Siegeln nach Maaßgabe der nebenstehenden Zeichnung 1— 
verschlossen sein. — 
11. Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapiere u. s. w.) eerdkung 
müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couverte versehen und mit fünf gleichen Siegeln gut ver- Per Geldsend- 
schlossen sein. (S. § 10, letzter Absatz.) ungen insbe- 
Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen einge- sondere. 
schlagen, und innerhalb des Briefs so befestiget sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während 
des Transports nicht stattfinden kann. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.