Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(231) 
1. 
Zu § 8 der Postordnung. 
Aushändigung von Postsendungen an den Adressaten 
an Umspeditionsorten. 
Im Anschlusse an die im § 8 der Postordnung über die Zurückforderung und Zurück- 
lieferung von zur Post aufgegebenen Briefen und anderen Sendungen von Seiten des Absenders 
derselben ersichtlichen Vorschriften wird hiermit über die Zulässigkeit der Aushändigung von 
Postsendungen an den Adressaten vor deren Eingange in dem auf der Adresse genannten Be- 
stimmungsorte Folgendes bestimmt: 
„Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im einzelnen Falle 
keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer 
Sendung an den Ersteren auch an einem Umspeditionsorte stattfinden, wenn dadurch 
keine Störung des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird. 
Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, so hat es hierbei zu bewenden, im ent- 
gegengesetzten Falle wird das Porto nach Maaßgabe der wirklich stattgehabten Beför- 
derung berechnet." 
2. 
Zu § 17, 1 der Postordnung. 
Unfrankirte Briefe nach Ländern, wo Frankirungszwang besteht. 
Der letzte Absatz im § 17, 1 der Postordnung, in welchem das Verfahren mit Briefen, 
bezüglich deren beabsichtigter Frankirung sich Anstände ergeben, festgesetzt ist, erhält den nach- 
folgenden Zusatz: 
„Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungszwang besteht, von den Absendern 
nicht= oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden die- 
selben nicht abgesandt, sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden 
Absender behufs der Frankirung zurückgegeben." 
3 
Zu § 17, 8 der Postordnung. 
Signatur. 
Zu den im § 17), 3 der Postordnung wegen der Bezeichnung (Signatur) einer Postsend-- 
ung ertheilten Vorschriften tritt noch die Bestimmung hinzu: 
„Die Signatur muß dauerhaft und haltbar und darf den Sendungen von declarir- 
tem Werthe nicht aufgeklebt sein. Jusbesondere empfiehlt es sich, bei Geld- 
säcken und Geldbeuteln die Signatur, falls dieselbe nicht unmittelbar auf der Ver- 
packung angebracht ist, auf sogenannte Fahnen von Pappe oder steifem Papiere, welche 
an den Kropf gehörig befestigt sind, herzustellen."
	        
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