Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(233 ) 
8. 
Zu § 17, 18 der Postordnung. 
Kreuzbandsendungen. 
Der Abschnitt 13 im § 17 der Postordnung, welcher von: „Kreuzbandsend- 
ungen“ handelt, und die auf derartige Sendungen sich beziehende Bestimmung unter 2 in 
der Verordnung des Finanzministeriums vom 21sten Mai 1860, fernerweite Nachträge zur 
Postordnung vom 7ten Juni 1859 betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom laufenden 
Jahre, Seite 75) werden vollständig aufgehoben und treten an deren Stelle die nachstehenden 
Bestimmungen: 
1860. 
Kreuzbandsendungen. 
Gegen die für Sendungen unter Band nach § 5 8 der Postordnung und nach dem 
Tarife Pos. 12 festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle gedruckte, 
lithographirte, metallographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, zur Be- 
förderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. 
Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durch- 
drucks (gleichzeitige Herstellung zweier Exemplare eines Schriftstücks 
mittelst Griffels und farbehaltigen Copirpapieres) hergestellten Schrift- 
stücke, sowie gebundene Bücher. 
Die Sendungen müssen frankirt sein und offen unter schmalen, d. h. die Außen- 
fläche der Sendungnicht über die Hälfte bedeckenden Streif= oder Kreuzbande 
eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe ab- 
gestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Ver- 
sendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. 
Sendungen, welche blos zusammengefaltet sind, ohne daß ein Band 
umgelegt ist, sowie Sendungen unter Band, bei denen die Adresse 
nicht nur den eigentlichen Adressaten bezeichnet, sondern zugleich die 
Bestimmung enthält, daß die Sendungen auch anderen Personen mit- 
getheilt werden sollen, sind zur Beförderung gegen die Kreuzband- 
taxe nicht geeignet. Die Adresse muß auf dem Streif= oder Kreuzbande und 
darf nicht auf der Sendung selbst angebracht sein. Mehrere Gegenstände dürfen un- 
ter einem Bande versendet werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und 
überhaupt zur Versendung unter Band geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dür- 
sen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreßumschlägen 
versehen sein. 
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Band gegen die ermäßigte 
Taxe ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer 
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