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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 3ten December 1860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beuft.
Demntdh.
Statuten des Grünger Steinkohlenbauvereins.
ꝛc. 2c.
Verfährung. & 21. Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahren vom ausgeschriebenen
Zahlungstermine an nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse, und es werden mit
dieser Frist die betreffenden Coupons ungültig, dafern das Directorium vor Eintritt der ge-
dachten Verjährung von dem Antrage auf Edictalladung wegen Mortification der verloren
gegangenen Documente keine Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach
§ 27 stattgefunden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses
schon zahlbar gewesenen Renten, welche wegen des Mangels der betreffenden Documente vor
beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie
innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft des Erkenntnisses an, nicht erhoben
werden.
Nach Ablauf dieser vier= beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlöschen jede Ansprüche
an die Actiengesellschaft.
2sc0. 2c.
Cap. VII. Mortificationsverfahren.
Regel. #27. Wegen verlorener, untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden ge-
kommener Interimsscheine, Actien, Talons, Coupons oder Dividendenscheine haben die Be-
theiligten das für die Amortisation Königlich Sächsischer Staatspapiere vorgeschriebene Edictal-
verfahren bei dem Königlichen Gerichtsamte Chemnitz zu beantragen, und nach Beibringung
der demgemäß rechtskräftig eingetretenen Präclusionen von dem Directorium, welches die
Mortification öffentlich bekannt macht, Duplicate der mortificirten Documente, sowie Aus--
zahlung der verfallenen Renten zu erhalten.
Hierbei sind die Actien und Interimsscheine gleich den Königlich Sächsischen Staatsschuld-
scheinen, Zinscoupons, Talons und Dividendenscheine gleich den Talons und Coupons von
Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen zu behandeln; es soll aber anstatt der für Königlich