Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 3ten December 1860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beuft. 
Demntdh. 
Statuten des Grünger Steinkohlenbauvereins. 
ꝛc. 2c. 
Verfährung. & 21. Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahren vom ausgeschriebenen 
Zahlungstermine an nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse, und es werden mit 
dieser Frist die betreffenden Coupons ungültig, dafern das Directorium vor Eintritt der ge- 
dachten Verjährung von dem Antrage auf Edictalladung wegen Mortification der verloren 
gegangenen Documente keine Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach 
§&# 27 stattgefunden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses 
schon zahlbar gewesenen Renten, welche wegen des Mangels der betreffenden Documente vor 
beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie 
innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft des Erkenntnisses an, nicht erhoben 
werden. 
Nach Ablauf dieser vier= beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlöschen jede Ansprüche 
an die Actiengesellschaft. 
2sc0. 2c. 
Cap. VII. Mortificationsverfahren. 
Regel. #27. Wegen verlorener, untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden ge- 
kommener Interimsscheine, Actien, Talons, Coupons oder Dividendenscheine haben die Be- 
theiligten das für die Amortisation Königlich Sächsischer Staatspapiere vorgeschriebene Edictal- 
verfahren bei dem Königlichen Gerichtsamte Chemnitz zu beantragen, und nach Beibringung 
der demgemäß rechtskräftig eingetretenen Präclusionen von dem Directorium, welches die 
Mortification öffentlich bekannt macht, Duplicate der mortificirten Documente, sowie Aus-- 
zahlung der verfallenen Renten zu erhalten. 
Hierbei sind die Actien und Interimsscheine gleich den Königlich Sächsischen Staatsschuld- 
scheinen, Zinscoupons, Talons und Dividendenscheine gleich den Talons und Coupons von 
Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen zu behandeln; es soll aber anstatt der für Königlich
	        
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