( 29)
24) Verordnung,
das Verbot des Gebrauchs von Zink= und verzinkten Gefäßen zur Aufbewahrung
von Milch u. s. w. betreffend;
vom 22sten März 1860.
Ir neuerer Zeit sind hier und da aus Zink gefertigte, sowie verzinkte Gefäße zur Aufbewahr-
ung von Milch, Butter und anderen zum Genusse bestimmten flüssigen und feuchten Substanzen
in Gebrauch gekommen und aus irrigen Voraussetzungen sogar als besonders zweckmäßig,
namentlich zu Milchbehältern, in landwirthschaftlichen Journalen empfohlen worden.
Es besitzen jedoch, wie durch wiederholte chemische Untersuchungen ausreichend festgestellt
ist, Gefäße der vorgedachten Art die Eigenschaft, daß sich bei Aufbewahrung sehr vieler Flüssig-
keiten und feuchter Substanzen in denselben Zinkoxyd und Zinksalze erzeugen, hierdurch aber
die den Inhalt solcher Gefäße bildenden Substanzen Beimischungen erhalten, welche auf die
menschliche Gesundheit sehr nachtheilig einzuwirken im Stande sind.
Mit Rücksicht hierauf und auf die durch dergleichen Beimischungen bereits mehrfach ver-
anlaßten Erkrankungsfälle erachtet das Ministerium des Innern für nothwendig, den Gebrauch
aus Zink gefertigter oder verzinkter Gefäße zur Aufbewahrung von Milch, Butter und anderen
zum Genusse bestimmten flüssigen und feuchten Substanzen, ingleichen beim Verkaufe von Milch,
Butter, Bier, Wein, Branntwein, Essig, Speiseölen und anderen Getränken und Eßwaaren
hiermit bei Geldstrafe bis zu 10 Thaler, oder entsprechender Gefängnißstrafe für jeden Con-
traventionsfall, sowie Confiscation der vorgefundenen verbotenen Gefäße zu untersagen.
Die Polizeiobrigkeiten erhalten hiermit Anweisung, über die Ausführung dieses Verbots
zu wachen.
Dresden, am 2 2 sten März 1860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Schmiedel.
MÆ 25) Bekanntmachung,
die mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung abgeschlossene Convention
über die Telegraphen-, Polizei-, Post- und Zoll- auch Jurisdictions-Verhältnisse
längs der Zittau-Reichenberger Eisenbahn betreffend;
vom 16ten März 1860.
N in Gemäßheit der zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich
Oesterreichischen Regierung getroffenen Vereinbarung wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen
6 7