Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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24) Verordnung, 
das Verbot des Gebrauchs von Zink= und verzinkten Gefäßen zur Aufbewahrung 
von Milch u. s. w. betreffend; 
vom 22sten März 1860. 
Ir neuerer Zeit sind hier und da aus Zink gefertigte, sowie verzinkte Gefäße zur Aufbewahr- 
ung von Milch, Butter und anderen zum Genusse bestimmten flüssigen und feuchten Substanzen 
in Gebrauch gekommen und aus irrigen Voraussetzungen sogar als besonders zweckmäßig, 
namentlich zu Milchbehältern, in landwirthschaftlichen Journalen empfohlen worden. 
Es besitzen jedoch, wie durch wiederholte chemische Untersuchungen ausreichend festgestellt 
ist, Gefäße der vorgedachten Art die Eigenschaft, daß sich bei Aufbewahrung sehr vieler Flüssig- 
keiten und feuchter Substanzen in denselben Zinkoxyd und Zinksalze erzeugen, hierdurch aber 
die den Inhalt solcher Gefäße bildenden Substanzen Beimischungen erhalten, welche auf die 
menschliche Gesundheit sehr nachtheilig einzuwirken im Stande sind. 
Mit Rücksicht hierauf und auf die durch dergleichen Beimischungen bereits mehrfach ver- 
anlaßten Erkrankungsfälle erachtet das Ministerium des Innern für nothwendig, den Gebrauch 
aus Zink gefertigter oder verzinkter Gefäße zur Aufbewahrung von Milch, Butter und anderen 
zum Genusse bestimmten flüssigen und feuchten Substanzen, ingleichen beim Verkaufe von Milch, 
Butter, Bier, Wein, Branntwein, Essig, Speiseölen und anderen Getränken und Eßwaaren 
hiermit bei Geldstrafe bis zu 10 Thaler, oder entsprechender Gefängnißstrafe für jeden Con- 
traventionsfall, sowie Confiscation der vorgefundenen verbotenen Gefäße zu untersagen. 
Die Polizeiobrigkeiten erhalten hiermit Anweisung, über die Ausführung dieses Verbots 
zu wachen. 
Dresden, am 2 2 sten März 1860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Schmiedel. 
MÆ 25) Bekanntmachung, 
die mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung abgeschlossene Convention 
über die Telegraphen-, Polizei-, Post- und Zoll- auch Jurisdictions-Verhältnisse 
längs der Zittau-Reichenberger Eisenbahn betreffend; 
vom 16ten März 1860. 
N in Gemäßheit der zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich 
Oesterreichischen Regierung getroffenen Vereinbarung wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen 
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