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bis zur Sichsisch-Oesterreichischen Landesgrenze bei Grottau eine Staatstelegraphenleitung auf
ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten, sowie am genannten Grenzpunkte für eine zweck-
mäßige Anschlußvorrichtung Sorge zu tragen.
Artikel 2. Bei der Königlich Sächsischen Vereinsstation Zittau wird ein zweiter Morse-
scher Schreibapparat Sächsischer Seits aufgestellt werden.
Die Vereinsstation Reichenberg ist mittelst Umschaltungsvorrichtung in Zittau in den
Stand zu setzen, mit den Deutsch-Oesterreichischen Vereinsstaaten je nach Befinden über Dres-
den oder Görlitz direct correspondiren zu können.
Der zweite Apparat in Zittau soll dazu dienen, denjenigen Theil der Leitung, welcher
während der vorbemerkten Correspondenz frei ist, zur telegraphischen Correspondenz von Zittau
nach Dresden, beziehendlich Görlitz oder Reichenberg und den in dieser Richtung weiter liegen-
den Stationen zu benutzen. -
Artikel 3. So lange die Königlich Preußische Vereinsstation Görlitz keinen perma—
nenten Nachtdienst hat, wird ein solcher auch bei der Vereinsstation Zittau nicht eingeführt.
Der nach Inbetriebsetzung des Bahnbetriebstelegraphen mit Nachtdienst auszustattenden Ver—
einsstation Reichenberg wird jedoch die Linie von Zittau nach Dresden für die Nacht offen
gehalten werden, damit vorkommende Nachtdepeschen ungehindert darauf nach sämmtlichen
Nachtdienststationen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins befördert werden können.
Artikel 4. Wenn bei Errichtung der Bahn von Reichenberg nach Pardubitz die Staats-
leitung dahin fortgesetzt werden sollte, so treten für die Vereinsstation zu Reichenberg dieselben
Dienstfunctionen ein, wie sie für die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Grenzstation Boden-
bach festgesetzt sind, und es wird hiernach in Reichenberg auch die gleiche Apparatausstellung
Statt zu finden haben.
B. Die Eisenbahnbetriebstelegraphenlinie auf Oesterreichischem Gebiete
betreffend.
Artikel 5. Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Telegraphenverwaltung übernimmt
die Anlegung einer zweiten Drathleitung von Reichenberg bis zur Sächsisch-Oesterreichischen
Grenze bei Grottau, wo der Anschluß an die von Zittau herkommende zweite Leitung erfolgt,
auf den für die Staatsleitung aufgestellten Säulen und übergiebt selbige der Betriebsverwalt-
ung der Zittau-Reichenberger Eisenbahn zur Benutzung für die Zwecke der Betriebsmittheilun-
gen und zur Correspondenzbeförderung, insoweit selbige nach Artikel 9 gestattet ist, gegen ein
jährliches Pauschale von Einhundert neun und achtzig Gulden Oesterreichischer Währung.
Dieses Pauschale ist von dem Tage, an welchem die Benutzung beginnt, in halbjährigen
Vorauszahlungen an die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Staatstelegraphencasse zu entrichten.
Artikel 6. Diese Leitung wird in das Staatstelegraphenamt in Reichenberg, sowie in
die Eisenbahnstationen Reichenberg, Kratzau und Grottau geführt werden.