Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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bis zur Sichsisch-Oesterreichischen Landesgrenze bei Grottau eine Staatstelegraphenleitung auf 
ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten, sowie am genannten Grenzpunkte für eine zweck- 
mäßige Anschlußvorrichtung Sorge zu tragen. 
Artikel 2. Bei der Königlich Sächsischen Vereinsstation Zittau wird ein zweiter Morse- 
scher Schreibapparat Sächsischer Seits aufgestellt werden. 
Die Vereinsstation Reichenberg ist mittelst Umschaltungsvorrichtung in Zittau in den 
Stand zu setzen, mit den Deutsch-Oesterreichischen Vereinsstaaten je nach Befinden über Dres- 
den oder Görlitz direct correspondiren zu können. 
Der zweite Apparat in Zittau soll dazu dienen, denjenigen Theil der Leitung, welcher 
während der vorbemerkten Correspondenz frei ist, zur telegraphischen Correspondenz von Zittau 
nach Dresden, beziehendlich Görlitz oder Reichenberg und den in dieser Richtung weiter liegen- 
den Stationen zu benutzen. - 
Artikel 3. So lange die Königlich Preußische Vereinsstation Görlitz keinen perma— 
nenten Nachtdienst hat, wird ein solcher auch bei der Vereinsstation Zittau nicht eingeführt. 
Der nach Inbetriebsetzung des Bahnbetriebstelegraphen mit Nachtdienst auszustattenden Ver— 
einsstation Reichenberg wird jedoch die Linie von Zittau nach Dresden für die Nacht offen 
gehalten werden, damit vorkommende Nachtdepeschen ungehindert darauf nach sämmtlichen 
Nachtdienststationen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins befördert werden können. 
Artikel 4. Wenn bei Errichtung der Bahn von Reichenberg nach Pardubitz die Staats- 
leitung dahin fortgesetzt werden sollte, so treten für die Vereinsstation zu Reichenberg dieselben 
Dienstfunctionen ein, wie sie für die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Grenzstation Boden- 
bach festgesetzt sind, und es wird hiernach in Reichenberg auch die gleiche Apparatausstellung 
Statt zu finden haben. 
B. Die Eisenbahnbetriebstelegraphenlinie auf Oesterreichischem Gebiete 
betreffend. 
Artikel 5. Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Telegraphenverwaltung übernimmt 
die Anlegung einer zweiten Drathleitung von Reichenberg bis zur Sächsisch-Oesterreichischen 
Grenze bei Grottau, wo der Anschluß an die von Zittau herkommende zweite Leitung erfolgt, 
auf den für die Staatsleitung aufgestellten Säulen und übergiebt selbige der Betriebsverwalt- 
ung der Zittau-Reichenberger Eisenbahn zur Benutzung für die Zwecke der Betriebsmittheilun- 
gen und zur Correspondenzbeförderung, insoweit selbige nach Artikel 9 gestattet ist, gegen ein 
jährliches Pauschale von Einhundert neun und achtzig Gulden Oesterreichischer Währung. 
Dieses Pauschale ist von dem Tage, an welchem die Benutzung beginnt, in halbjährigen 
Vorauszahlungen an die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Staatstelegraphencasse zu entrichten. 
Artikel 6. Diese Leitung wird in das Staatstelegraphenamt in Reichenberg, sowie in 
die Eisenbahnstationen Reichenberg, Kratzau und Grottau geführt werden.
	        
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