Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Artikel 7. Die Eisenbahnbetriebsverwaltung wird auf Oesterreichischem Gebiete nur 
jenes Apparatsystem, welches jeweilig von dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Finanz- 
ministerium bestimmt wird und zwar vorläufig das Morsesche Schreibapparatsystem in An- 
wendung bringen. 
Die Aufstellung der Apparate auf Oesterreichischem Gebiete ist nur nach erfolgter Ge- 
nehmigung des genannten Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Ministeriums und in der von 
demselben festgesetzten Art und Weise vorzunehmen; es ist sich ferner nur der bei den Oester- 
reichischen Betriebstelegraphenämtern in Anwendung kommenden Zeichen zu bedienen und es 
sind die bestehenden Vorschriften in Bezug des Aufrufs der Stationen in Vollzug zu setzen. 
Artikel 8. Die Eisenbahnbetriebsverwaltung ist verpflichtet, bei jenen Betriebsämtern, 
die nicht zur Privatcorrespondenz ermächtigt werden, nur solche Depeschen zu befördern, welche 
im Interesse des Betriebs liegen, rein dienstlicher Natur, an Organe der Betriebsverwaltung 
gerichtet oder von ihnen gegeben sind. 
Jede beförderte Depesche ist wörtlich in ein Hauptprotocoll einzutragen, auch sind die 
Papierstreifen sorgfältig nach den Depeschennummern aufzubewahren, welche beide von den 
berufenen Organen der Oesterreichischen Staatsverwaltung jederzeit eingesehen werden können. 
Für jede beförderte nicht vertragsmäßige oder nicht in das Hauptprotocoll eingetragene 
Depesche wird die Eisenbahnbetriebsverwaltung die nach dem Tarife des Deutsch-Oesterreichi- 
schen Telegraphenvereins entfallende Gebühr an die Kaiserlich Königliche Telegraphencasse 
entrichten. 
Kommt es hierüber zu Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet in erster Instanz die 
Kaiserlich Königlich Oesterreichische Generaldirection der Staatstelegraphen, in zweiter Instanz 
das Kaiserlich Königlich Oesterreichische Finanzministerium, dessen Entscheidung sich mit Aus- 
schließung jedes weiteren Rechtszuges zu fügen ist. 
Artikel 9. Der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsverwaltung steht das Recht 
zu, die Eisenbahnbetriebstelegraphenleitung in der Zeit, wo sie für den Betriebsdienst nicht 
benutzt wird, zu Beförderung von Staats= und Privatdepeschen zu verwenden. 
Es ist daher die Eisenbahnbetriebsverwaltung verpflichtet, eine jede solche Depesche, die 
nach Orten, wohin sie durch Vermittelung eines Staatstelegraphenamtes gelangen kann, gerichtet 
ist, bei jeder Betriebsstation zu übernehmen und weiter zu befördern, ebenso jede Depesche ohne 
Ausnahme von den Staatstelegraphenämtern anzunehmen und an ihre Bestimmungsorte zu 
befördern. 
Diie bei den Zwischenstationen Grottau und Kratzan etwa vorkommenden Privatdepeschen 
müssen jederzeit an das Kaiserlich Königliche Telegraphenamt Reichenberg angemeldet werden. 
Artikel 10. Die Eisenbahnbetriebsverwaltung verpflichtet sich ferner, alle längs der 
Zittau-Reichenberger Eisenbahn auf Oesterreichischem Gebiete aufgegebenen Staatsdepeschen 
gebührenfrei anzunehmen und abzutelegraphiren.
	        
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